c)
Seeventile, Schraubenwellendurchführungen und Lenzeinrichtungen müssen regelmäßig überprüft werden.
d)
Haupt-​ und Hilfsmaschinen sind nach Herstellerangaben zu warten und zu überholen.
11.3
Dampfkesselanlagen sind regelmäßig durch einen nach Teil 8 anerkannten Sachverständigen zu überprüfen. Der Sachverständige hat eine von ihm unterzeichnete Bescheinigung auszustellen und dem Betreiber zu übergeben, aus der das Datum der Prüfung ersichtlich ist. Der Betreiber hat der Berufsgenossenschaft hiervon eine Kopie zu übermitteln.
11.4
Flüssiggasanlagen und Gasmelder müssen
a)
vor der ersten Inbetriebnahme,
b)
vor der Wiederinbetriebnahme nach einer wesentlichen Änderung oder Instandsetzung und
c)
in regelmäßigen Intervallen von zwei Jahren
durch einen von der Berufsgenossenschaft anerkannten Sachverständigen geprüft werden. Regel 11.3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
11.5
Aufblasbare Rettungsflöße müssen in Abständen von höchstens zwölf Monaten gewartet werden. Die Berufsgenossenschaft kann das Wartungsintervall auf 17 Monate verlängern, wenn das Traditionsschiff nicht ganzjährig betrieben wird und der Antragsteller nachweist, dass die Rettungsflöße in der übrigen Zeit frostfrei und trocken an Land gelagert werden.
11.6
Die medizinische Ausstattung nach Kapitel 9 ist unter Mitwirkung einer öffentlichen Apotheke regelmäßig zu kontrollieren und zu ergänzen. Eine Kontrolle muss mindestens alle zwölf Monate erfolgen. Über die Durchführung sind stets aktuelle Nachweise zu führen und mindestens fünf Jahre ab dem Tag der Ausstellung an Bord aufzubewahren.
12.
Schiffsbesetzung
12.1
Der Betreiber hat das Traditionsschiff nach Maßgabe des § 11 der Sportseeschifferscheinverordnung zu besetzen. Er hat unbeschadet seiner Verpflichtung nach Satz 1 dafür zu sorgen, dass
a)
das Traditionsschiff entsprechend dem nach Regel 12.3 ausgestellten Schiffsbesatzungszeugnis besetzt ist,
b)
Anordnungen der Berufsgenossenschaft zur Einhaltung der Schiffsbesetzungsvorschriften befolgt werden und
c)
das Schiffsbesatzungszeugnis an Bord mitgeführt wird.
12.2
Segelschulungsschiffe müssen nach Maßgabe des Kapitels 11 zusätzlich über ausreichend qualifizierte Besatzung verfügen, um eine fundierte Ausbildung in traditioneller Seemannschaft sicherzustellen.
12.3
Die Berufsgenossenschaft erteilt ein Schiffsbesatzungszeugnis, wenn die Voraussetzungen der Regeln 12.1 Satz 1 und 12.2 erfüllt sind. Das Schiffsbesatzungszeugnis wird für die Dauer von fünf Jahren erteilt.
12.4
Der Betreiber ist verpflichtet, Änderungen der für die Erteilung des Schiffsbesatzungszeugnisses maßgeblichen Voraussetzungen der Berufsgenossenschaft unverzüglich anzuzeigen und ein den geänderten Voraussetzungen entsprechendes Schiffsbesatzungszeugnis zu beantragen.
12.5
Als Besatzungsmitglied, das nach dem Schiffsbesatzungszeugnis zur sicheren Mindestbesatzung gehört, darf nur eingesetzt werden, wer für die von ihm zu verrichtende Tätigkeit auf See gesundheitlich tauglich ist. Gesundheitlich tauglich ist, wer nach seinem Gesundheitszustand für die Tätigkeit an Bord von Schiffen geeignet und hinreichend widerstandsfähig ist und den zur Erhaltung der Schiffssicherheit gestellten besonderen Anforderungen seines Dienstzweiges genügt. Abschnitt 2 und die Anlagen 1 und 2 der Maritime-​Medizin-Verordnung gelten entsprechend.