(5) Für Schiffe, deren Kiel vor dem 18. Juli 1994 gelegt wurde und denen im Schiffsmeßbrief zusätzlich zu der nach dem Internationalen Schiffsvermessungs-​Übereinkommen von 1969 (BGBl. 1975 II S. 65) ermittelten Bruttoraumzahl ein Bruttoraumgehalt in Registertonnen bescheinigt wurde, gilt als Parameter für die Anwendung dieser Verordnung der Bruttoraumgehalt anstelle der Bruttoraumzahl.
(6) (weggefallen)
(2) Schiffsausrüstung, die vor ihrer Verwendung an Bord von Schiffen, die die Bundesflagge führen, von der zuständigen Stelle geprüft worden ist, kann von dieser mit einer Kennzeichnung versehen werden, aus der sich ergeben kann, bis zu welchem Zeitpunkt mit der erforderlichen Funktionsfähigkeit, insbesondere Meß- und Anzeigegenauigkeit, gerechnet werden kann, wenn an der Ausrüstung keine Veränderungen stattfinden. Vor einem so bestimmten Zeitpunkt ist vom Schiffseigentümer für verwendete zulassungspflichtige Ausrüstung jeweils eine Wiederholungsprüfung durch einen von der zuständigen Stelle anerkannten Betrieb und eine entsprechende Kennzeichnung zu veranlassen.
(3) Fest an Bord solcher Schiffe aufgestellte Magnet-​Regelkompasse und Magnet-​Steuerkompasse müssen vor Inbetriebnahme sowie danach mindestens alle zwei Jahre durch eine vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf Grund eines Sachkundenachweises oder von einem Mitgliedstaat der Internationalen Seeschifffahrts-​Organisation anerkannte Person reguliert werden; der Nachweis der Regulierung ist an Bord mitzuführen. Der Schiffsführer hat regelmäßig die Deviation zu kon‑
trollieren und die Eintragung über die Kontrollergebnisse der vergangenen zwölf Monate mitzuführen.
§ 9 Schiffszeugnisse und -​bescheinigungen, Schiffsbesichtigungen (1) Die Besichtigung und Zeugniserteilung folgt den in der IMO-​Entschließung A.746(18) vom 4. November 1993 über ein harmonisiertes System der Besichtigung und Zeugniserteilung (VkBl. 1998 S. 829) festgelegten Verfahren und Leitlinien.
(2) Auf Besichtigungen von Schiffen zur Erteilung von Zeugnissen durch befähigte Schiffsbesichtiger ist zu der in Abschnitt D Nr. 7 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannten Richtlinie 2009/15/EG in der jeweils geltenden Fassung insbesondere Abschnitt B der Anlage 2 zu dieser Verordnung anzuwenden.
(3) Die zuständigen Behörden erteilen auf Antrag
1.
für ein Schiff, auf das § 5 Absatz 1 bis 4 anzuwenden ist, die erforderlichen Zeugnisse und Bescheinigungen,
2.
für ein Schiff im Sinne des § 6 Absatz 1 die in der Anlage 1a bezeichneten Zeugnisse und Bescheinigungen,
wenn durch Besichtigung die Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorschriften dieser Verordnung oder der internationalen Regelungen im Sinne des Schiffssicherheitsgesetzes festgestellt ist. Sind für ein Schiff Schiffssicherheitszeugnisse für verschiedene Nutzungen erteilt worden, hat der Schiffsführer zu Beginn einer Reise jede Änderung des Nutzungszwecks im Schiffstagebuch einzutragen.
(4) Der Verantwortliche hat unter Antragstellung und auf eigene Kosten sicherzustellen, daß ein Schiff im Sinne des Absatzes 3, das die Bundesflagge führt und für das weder ein solches Schiffssicherheitszeugnis noch ein entsprechendes nach internationalen Regelungen an Bord mitzuführendes Bau- und Ausrüstungszeugnis oder eine Bescheinigung nach Maßgabe des Absatzes 5 gültig ist, vor der ersten Inbetriebnahme des Schiffes durch ihn oder