16.1.6
In kombinierten Lenz-/Seewassersystemen sind nachstehende Armaturen (z. B. Rückschlagventile, Unterlaufhähne) einzubauen:
a)
auf der Druckseite der Pumpe ein Rückschlagventil oder die Austrittsleitung im Bogen hochgeführt und der Austritt ausreichend hoch über der Wasserlinie endend,
b)
auf der Saugseite der Pumpe zwei Rückschlagventile oder ein Unterlaufhahn und ein Rückschlagventil oder ein L-​Hahn (kein T-​Hahn) und ein Rückschlagventil.
16.1.7
Bei einem vom Seewassersystem getrennten Lenzsystem reicht auf der Saugseite ein Rückschlagventil aus; auf der Druckseite der Pumpen sind die Armaturen wie bei einem kombinierten Lenz-/Seewassersystem auszuführen.
16.1.8
In Lenz- und Seewassersystemen müssen fest verlegte Leitungen nach anerkanntem Schiffbaustandard verwendet werden.
16.1.9
Niveau-​Bilgenalarme müssen in allen wasserdichten Abteilungen des Traditionsschiffes mit Ausnahme der Vorpiek vorhanden sein.
16.2
Belüftung von Maschinenräumen
16.2.1
Maschinenräume müssen ausreichend be- und entlüftet werden können.
16.2.2
Lüfteröffnungen von Maschinenräumen sind mit von außen verschließbaren Brandklappen oder Seeschlagblenden zu versehen.
17.
Wellenanlage, Ruderanlage, Propeller und SeeventileWellenanlage, Ruderanlage, Propeller und Seeventile müssen anerkanntem Schiffbaustandard entsprechen.
18.
Überwachungsbedürftige Anlagen
18.1
Für überwachungsbedürftige Anlagen gilt Abschnitt 3 sowie § 19 Absatz 2 und 5 der Betriebssicherheitsverordnung entsprechend.
18.2
DampfkesselanlagenDampfkesselanlagen, die nicht den Bestimmungen des Teils 8 unterliegen, müssen grundsätzlich so gebaut und ausgerüstet sein, dass die Sicherheit des Schiffsbetriebs gewährleistet ist.
18.3
Druckbehälter
18.3.1
Druckbehälter, die nicht der Richtlinie 2014/29/EU unterliegen, müssen so angeordnet und ausgeführt sein, dass sie den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Beanspruchungen genügen.
18.3.2
Absperrbare Druckbehälter müssen mit einem absperrbaren Manometer mit einem Messbereich bis zum Prüfdruck sowie einer roten Marke für den zulässigen Betriebsdruck ausgerüstet sein.
18.3.3
Druckbehälter müssen mit einer nicht absperrbaren Sicherheitseinrichtung ausgerüstet sein, die ein Überschreiten des zulässigen Betriebsdrucks um mehr als 10 % verhindert.
18.3.4
Druckbehälter müssen so ausgeführt sein, dass sie gefahrlos drucklos gemacht und entleert werden können. Kann Kondenswasser entstehen, muss der Behälter mit einer Entwässerungsmöglichkeit versehen sein.
18.4
FlüssiggasanlagenFlüssiggasanlagen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Übereinstimmung mit diesen Regeln ist durch einen anerkannten Sachverständigen (nach Kapitel 1 Regel 11.7) zu bescheinigen. In geschlossenen Räumen dürfen Flüssiggasanlagen nur betrieben werden, wenn sie mit geeigneten Warneinrichtungen für gesundheitsgefährdende Konzentrationen von Kohlenmonoxid sowie für explosionsfähige Gas-​Luftgemische ausgestattet sind.
18.5
Öfen und HerdeÖfen und Herde müssen sicher befestigt und von Bauteilen so weit entfernt sein, dass keine Brandgefahr besteht. Fußböden und brennbare Bauteile in der Nähe müssen gegen Wärme‑