24.3
Kabelbündel sollen nicht mehr als 6 Kabel in flacher Anordnung oder Gruppen von je drei Kabeln enthalten.
24.4
Die Kabelbahnen oder Kabelwege sollen aus korrosionsgeschützten, metallischen Werkstoffen hergestellt sein. Kabel und Leitungen müssen mit korrosionsgeschützten, schwer entflammbaren Schellen oder Bandagen befestigt werden. Ausgenommen sind Kabel, die in Rohren oder Kabelkanälen verlegt sind. Werden Kabel hängend mit Kunststoffschellen oder -​bändern befestigt, so müssen in Maschinenräumen und in Fluchtwegen Metallbefestigungen in Abständen von nicht mehr als 1 m vorgenommen werden. Kabelführende metallische Rohre und Kabelkanäle müssen geerdet sein. Nichtmetallische Kabelrohre und -​kanäle müssen schwer entflammbar sein.
24.5
Schott-​ und Decksdurchführungen müssen wasserdicht sein und der entsprechenden Brandklasse entsprechen.
24.6
Steckdosen und sonstige elektrische Betriebsmittel unter zu öffnenden Bullaugen und Fenstern sind nicht zugelassen.
25.
Schalttafeln und -​schränkeSchalttafeln und -​schränke müssen so beschaffen sein, dass sie das Auswechseln von Sicherungen und das Bedienen von Rückstelleinrichtungen von außen zulassen. Die Gehäuse müssen aus Metall oder einem schwer entflammbaren Werkstoff bestehen.
26.
Sicherungen und SchalterZum Abschalten der Bordnetzbatterien ist ein Hauptschalter vorzusehen. Jeder Generator ist gegen Kurzschluss und Überlast zu schützen. Alle Stromkreise müssen an der Hauptschalttafel spannungslos gemacht werden können. Betriebswichtige Verbraucher sind grundsätzlich einzeln abzusichern und einzeln zu schalten. Positionslaternen oder sonstige Navigationslichter müssen mindestens als getrennte Gruppe abgesichert und schaltbar sein. Verbraucher mit einem Nenn‑
strom über 16 A müssen über einen getrennten Stromkreis eingespeist und abgesichert werden.
27.
MindestschutzartenDie Mindestschutzarten der elektrischen Geräte müssen der nachstehenden Tabelle entsprechen:
AufstellungsortMindestschutzart
Motoren-, Betriebs- und KontrollräumeIP 23
Unter Deck, Wohnräume, KajütenIP 20
Kombüsen, sanitäre RäumeIP 44
Geschlossener SteuerstandIP 23
Freies Deck, offene SteuerständeIP 55
Geräte, die überflutet werden könnenIP 56
Lüfterschächte zum offenen DeckIP 44
Akkuräume, -schränke, -kästenIP 44
28.
AkkumulatorenAkkumulatoren sind in gut be- und entlüfteten Kästen, Schränken oder Räumen aufzustellen, die der Wartung gut zugänglich sind. Sie müssen so beschaffen sein, dass ein Verrutschen und ein Auslaufen des Elektrolyts bis 40° Neigung verhindert wird. Bei Akkumulatoren mit einer Ladeleistung über 2 kW sind die Behälter oder Räume zum freien Deck hin zu be- und entlüften.
29.
Motor-​ und VerbraucherbatterieEntsprechend der notwendigen Kapazitäten müssen mindestens eine Motor-​ und eine Verbraucherbatterie vorhanden sein.
30.
ErsatzstromquelleTraditionsschiffe müssen mit einer Ersatzstromquelle ausgerüstet sein, die sich außerhalb des Maschinenraums befinden muss. Diese Ersatzstromquelle muss mindestens sechs Stunden lang den Betrieb der vorgeschriebenen Funkanlage sicherstellen können.