Unterkunfts-​ und Wirtschaftsräumen, Kontrollstationen und Maschinenräumen verwendet werden. Dies gilt nicht für bewegliches Inventar. Es dürfen nur schwer entflammbare und zugelassene unterste Decksbeläge in den Unterkunfts-​ und Wirtschaftsräumen sowie Kontrollstationen eingebaut werden, wenn sich unter diesen Räumen andere begehbare Räume, Maschinen-​ oder Hilfsmaschinenräume befinden.
2.4.3
Bei Reparaturen, Änderungen und Umbauten dürfen nur zugelassene nicht brennbare Isolierungen verwendet werden. Schwer entflammbare Isolierungen können zugelassen werden, wenn der Isolierstoff mit nicht brennbaren Werkstoffen abgedeckt ist. Die Oberfläche der Isolierung in Maschinenräumen muss undurchlässig für Öl und Öldämpfe sein.
2.4.4
Bei Reparaturen, Änderungen und Umbauten dürfen nur zugelassene schwer entflammbare Furniere, Beschichtungsmaterialien und ähnliche Stoffe auf Schotten, Verkleidungen und Decken in Unterkunfts-​ und Wirtschaftsräumen sowie Kontrollstationen aufgebracht werden. Sie dürfen nicht dicker als 1,5 mm sein. Dies gilt nicht für bewegliches Inventar.
2.4.5
Bei Reparaturen, Änderungen und Umbauten müssen hinter Decken, Täfelungen oder Verkleidungen befindliche Hohlräume durch gut dichtende, nicht brennbare Luftzugssperren unterteilt sein, deren Abstand 14 m nicht überschreiten darf. In senkrechter Richtung müssen diese Hohlräume einschließlich derjenigen hinter den Wandverkleidungen der Treppen, Schächte usw. in Höhe jeden Decks geschlossen sein.
2.4.6
Bei Reparaturen, Änderungen und Umbauten müssen Schächte, insbesondere für elektrische Kabel, so gebaut werden, dass ein Brand nicht von einem Deck oder einer Abteilung auf außerhalb von diesen liegende Räume übergreifen kann.
2.5
Heizkörper
2.5.1
Über Öfen, Herden oder in deren unmittelbarer Nähe dürfen keine Haken oder andere Einrichtungen zum Aufhängen von Kleidungsstücken oder Ablegen von Gegenständen angebracht sein.
2.5.2
Die Nutzung von tragbaren Heizsystemen während der Fahrt ist nicht zulässig.
2.6
Inventar
2.6.1
Papierkörbe müssen aus nicht brennbarem Werkstoff bestehen und so gebaut sein, dass bei einer Brandentstehung eine Sauerstoffzufuhr in ausreichender Weise verhindert wird.
2.6.2
Schränke und andere Behälter für brennbare Reinigungsmittel, Betriebsmittel und Arbeitskleidung müssen nicht brennbar oder mit Stahlblech ausgeschlagen sein.
2.6.3
Sind Vorhänge, Gardinen und sonstige Textilien vorhanden, müssen sie mindestens aus schwer entflammbarem Werkstoff bestehen.
2.7
KochstellenDer Bereich um und über Kochstellen muss gegen Flammen-​ und Wärmeeinwirkungen geschützt sein.
3.
Maschinenräume
3.1
AllgemeinesMaschinenräume müssen von allen Unterkunfts-​ und Wirtschaftsräumen sowie der Brücke getrennt sein. In Haupt-​ und Hilfsmaschinenräumen sind Decks und Decken, Quer- und Längsschotte, wenn sie aus brennbaren Werkstoffen bestehen, so zu isolieren und zu schützen, dass im Brandfall mindestens die Schutzwirkung eines schaumschichtbildenden Anstrichs erreicht wird. Bei Neubauten, Reparaturen und Umbauten sind im Bereich des Maschinenraumes zugelassene Werkstoffe zu verwenden, die nicht brennbar oder mindestens schwer entflammbar sind. Bei Verbrennungskraftmaschinen kann anstelle dieser Schutzmaßnahmen eine Einkap‑