Die Aktiengesellschaft unterliegt hinsichtlich der von der Deutschen Siedlungs-​ und Landesrentenbank abgeschlossenen Geschäfte auch nach der Umwandlung den für öffentlich-​rechtliche Kreditanstalten geltenden bankrechtlichen Vorschriften.
(2) Die der Deutschen Siedlungs-​ und Landesrentenbank gewährten Darlehen sowie die von ihr übernommenen Gewährleistungen gelten auch nach der Umwandlung als Darlehen an eine inländische Anstalt des öffentlichen Rechts und als Gewährleistungen einer solchen Anstalt.
(3) Die bisherigen Deckungsregister der Deutschen Siedlungs-​ und Landesrentenbank bleiben nach der Umwandlung als getrennte Deckungsregister neben dem Deckungsregister nach § 7 Abs. 4 bestehen. Die Aufgaben des Treuhänders nach § 7 Abs. 5 Satz 5 erstrecken sich auf diese Deckungsregister.
(4) Die bis zur Umwandlung in die Deckungsregister eingetragenen Deckungswerte können weiterhin ohne Anrechnung auf die Obergrenze nach § 7 Abs. 1 durch gedeckte Schuldverschreibungen refinanziert werden.
§ 11 Haftung des Bundes für Altverbindlichkeiten Der Bund haftet für die Erfüllung der Verbindlichkeiten der Deutschen Siedlungs-​ und Landesrentenbank, soweit diese vor Eintragung der Aktiengesellschaft in das Handelsregister begründet worden sind. Die Gläubiger der Aktiengesellschaft können den Bund nur in Anspruch nehmen, soweit sie aus dem Vermögen der Aktiengesellschaft nicht befriedigt werden können.
§ 12 Regelungen für betriebliche Interessenvertretungen sowie sonstige Übergangsregelungen (1) Die Aufgaben des Betriebsrates in den Betrieben und Betriebsteilen der Aktiengesellschaft nimmt der bisherige Personalrat übergangsweise wahr. Das Übergangsmandat endet, sobald ein Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist, spätestens je‑
doch am 30. Juni 2000. Die vorstehenden Sätze gelten für die Jugend-​ und Auszubildendenvertretungen und die Schwerbehindertenvertretung der Deutschen Siedlungs-​ und Landesrentenbank entsprechend.
(2) Auf die vor der Umwandlung der Deutschen Siedlungs-​ und Landesrentenbank eingeleiteten Beteiligungsverfahren finden bis zu ihrem Abschluss die Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung. Dies gilt auch für Verfahren vor der Einigungsstelle und den Verwaltungsgerichten. In den Fällen der Sätze 1 und 2 tritt in diesem Verfahren an die Stelle der Personalvertretung die nach dem Betriebsverfassungsgesetz zuständige Arbeitnehmervertretung.
(3) Die in der Deutschen Siedlungs-​ und Landesrentenbank zum Zeitpunkt der Umwandlung bestehenden Dienstvereinbarungen gelten in der Aktiengesellschaft als Betriebsvereinbarungen weiter.
(4) Vor der Umwandlung der Deutschen Siedlungs-​ und Landesrentenbank eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen im Verwaltungszwangsverfahren sind nach dem vor der Umwandlung anzuwendenden Recht abzuwickeln.
(5) Auf den Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 1999 sind die für die Deutsche Siedlungs-​ und Landesrentenbank vor der Umwandlung geltenden Vorschriften anzuwenden.
§ 13 Weiterführung des Förderauftrags und Verwaltung des Zweckvermögens (1) Die Aktiengesellschaft hat anstelle der Deutschen Siedlungs-​ und Landesrentenbank im öffentlichen Auftrag gegen angemessenes Entgelt Maßnahmen zur Strukturverbesserung des ländlichen Raums einschließlich der ländlichen Siedlung zur Verbesserung der Infrastruktur und des Umweltschutzes sowie zur Eingliederung der aus der Landwirt‑