1.
dessen zu Grunde liegende Ausbildung nicht überwiegend in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz durchgeführt wurde oder
2.
der nicht von einem der in Nummer 1 genannten Staaten ausgestellt wurde,
so muss die antragstellende Person in dem Staat, in dem der Nachweis ausgestellt oder anerkannt wurde, ausweislich einer Bescheinigung der dort zuständigen Behörde den Beruf des europäischen Rechtsanwalts mindestens drei Jahre ausgeübt haben.
(3) Dem Antrag nach Absatz 1 sind beizufügen:
1.
ein tabellarischer Lebenslauf;
2.
ein Nachweis, der die Berechtigung zum unmittelbaren Zugang zum Beruf eines europäischen Rechtsanwalts bescheinigt, im Original oder in Kopie;
3.
ein Nachweis darüber, dass mehr als die Hälfte der Mindestausbildungszeit in einem der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Staaten durchgeführt wurde, oder in den Fällen des Absatzes 2 eine Bescheinigung über die mindestens dreijährige Berufsausübung;
4.
eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls bei welchen Prüfungsämtern schon einmal ein Antrag nach Absatz 1 gestellt oder eine Eignungsprüfung abgelegt wurde;
5.
für den Fall, dass geltend gemacht wird, dass Unterschiede nach § 16a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 nach § 16a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 vollständig ausgeglichen wurden, geeignete Nachweise hierüber.
(4) Der Antrag und die nach Absatz 3 Nummer 1 und 4 beizufügenden Dokumente sind in deutscher Sprache abzufassen.
§ 16a Entscheidung über den Antrag (1) Das Prüfungsamt bestätigt den Eingang des Antrags nach § 16 Absatz 1 innerhalb eines Monats. Innerhalb dieser Frist teilt es der antragstellenden Person auch mit, ob Dokumente fehlen oder von Dokumenten einfache oder beglaubigte Übersetzungen vorzulegen sind. Das Prüfungsamt entscheidet über den Antrag spätestens vier Monate nach Eingang aller erforderlichen Dokumente.
(2) Das Prüfungsamt lehnt den Antrag ab, wenn die antragstellende Person keine Zugangsberechtigung im Sinne des § 16 Absatz 1 und 2 besitzt oder die erforderlichen Dokumente nicht vorlegt.
(3) Das Prüfungsamt erlegt der antragstellenden Person die Ablegung einer Eignungsprüfung auf, wenn
1.
sich ihre Ausbildung auf Fächer bezog, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die für die Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts in Deutschland erforderlich sind, und
2.
diese Unterschiede nicht anderweitig, insbesondere durch Berufspraxis oder Weiterbildungsmaßnahmen, ausgeglichen wurden.
Die Auferlegung einer Eignungsprüfung gilt als Entscheidung nach Absatz 1 Satz 3. Beabsichtigt das Prüfungsamt, von der Auferlegung einer Eignungsprüfung abzusehen, so hat es zuvor eine Stellungnahme der Rechtsanwaltskammer einzuholen, in deren Bezirk es gelegen ist.
(4) Das Prüfungsamt hat die Auferlegung einer Eignungsprüfung zu begründen und der antragstellenden Person dabei mitzuteilen,
1.
welchem Qualifikationsniveau nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom