Einrichtung und den Betrieb des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs erhobenen Beträge nicht übersteigen. Die Höhe der Gebühren ist regelmäßig zu überprüfen. Die Satzung ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Für die Einziehung rückständiger Gebühren und Auslagen gilt § 84 der Bundesrechtsanwaltsordnung entsprechend. Ab dem in § 84 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung bezeichneten Zeitpunkt sind § 31 Absatz 6 Satz 1 und 2 und § 31a Absatz 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung sinngemäß anwendbar.
§ 28 Vertretung und Verteidigung im Bereich der Rechtspflege (1) Der dienstleistende europäische Rechtsanwalt darf in gerichtlichen Verfahren sowie in behördlichen Verfahren wegen Straftaten, Ordnungswidrigkeiten, Dienstvergehen oder Berufspflichtverletzungen, in denen der Mandant nicht selbst den Rechtsstreit führen oder sich verteidigen kann, als Vertreter oder Verteidiger eines Mandanten nur im Einvernehmen mit einem Rechtsanwalt (Einvernehmensanwalt) handeln.
(2) Der Einvernehmensanwalt muss zur Vertretung oder Verteidigung bei dem Gericht oder der Behörde befugt sein. Ihm obliegt es, gegenüber dem dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt darauf hinzuwirken, dass dieser bei der Vertretung oder Verteidigung die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege beachtet.
(3) Zwischen dem Einvernehmensanwalt und dem Mandanten kommt kein Vertragsverhältnis zustande, wenn die Beteiligten nichts anderes bestimmt haben.
(4) (weggefallen)
§ 29 Nachweis des Einvernehmens, Widerruf (1) Das Einvernehmen ist bei der ersten Handlung gegenüber dem Gericht oder der Behörde schriftlich nachzuweisen.
(2) Ein Widerruf des Einvernehmens ist schriftlich gegenüber dem Gericht oder der Behörde zu erklären. Er hat Wirkung nur für die Zukunft.
(3) Handlungen, für die der Nachweis des Einvernehmens zum Zeitpunkt ihrer Vornahme nicht vorliegt, sind unwirksam.
§ 30 Besonderheiten bei Verteidigung (1) Der dienstleistende europäische Rechtsanwalt darf einen Mandanten, dem in einem Strafverfahren die Freiheit auf Grund gerichtlicher oder behördlicher Anordnung entzogen ist, nur in Begleitung eines Einvernehmensanwalts nach § 28 Abs. 1 besuchen und mit dem Mandanten nur über einen solchen schriftlich verkehren. Mit dem Einvernehmensanwalt ist das Einvernehmen über die Ausübung des Besuchs- und Schriftverkehrs herzustellen.
(2) Das Gericht oder die Behörde kann den Besuch ohne Begleitung oder den unmittelbaren schriftlichen Verkehr gestatten, wenn eine Gefährdung der Sicherheit nicht zu besorgen ist.
(3) Die §§ 138a bis 138d, 146, 146a und 148 der Strafprozessordnung sowie die im jeweiligen Fall für den Besuch von und den Schriftwechsel mit Verteidigern geltenden Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes oder des Justizvollzugsgesetzes des Landes sind auf den Einvernehmensanwalt entsprechend anzuwenden.
§ 31 Zustellungen in behördlichen und gerichtlichen Verfahren (1) Der dienstleistende europäische Rechtsanwalt hat einen Zustellungsbevollmächtigten, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, zu benennen, sobald er in Verfahren vor Gerichten oder Behörden tätig wird. Die Benennung erfolgt gegenüber der Behörde oder dem Gericht. Zustellungen, die für den dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt bestimmt sind, sind an den Zustellungsbevollmächtigten zu bewirken. An ihn kann, auch von Anwalt zu Anwalt, wie an einen Rechtsanwalt