und 3 des Gesetzes ist die erzeugte und die entnommene Strommenge in geeigneter Form zu messen, es sei denn, es kann auf andere Weise nachgewiesen werden, dass Erzeugung und Entnahme des Stroms zeitgleich erfolgen.
§ 12 Strom zur Stromerzeugung (1) Zur Stromerzeugung entnommen im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes wird Strom,
- 1.
- der in den Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungseinheit insbesondere zur Wasseraufbereitung, Dampferzeugerwasserspeisung, Frischluftversorgung, Brennstoffversorgung oder Rauchgasreinigung oder
- 2.
- der in Pumpspeicherkraftwerken von den Pumpen zum Fördern der Speichermedien
(2) Soweit die Verbrauchsmenge nach Absatz 1 wegen des Nichtvorhandenseins von Mess- oder Zähleinrichtungen nicht ermittelt werden kann, ist eine sachgerechte, von einem Dritten nachvollziehbare Schätzung zulässig.
(3) Absatz 2 gilt nur, wenn der entnommene Strom selbst erzeugt oder als Versorger bezogen worden ist. Wird der Strom als Letztverbraucher bezogen und sind keine Mess- und Zähleinrichtungen vorhanden, die eine Abgrenzung der zur Stromerzeugung steuerfrei entnommenen Strommengen von den zu versteuernden Mengen ermöglichen, so wird die Strombegünstigung nur in Form einer Steuerentlastung nach § 12a gewährt. Das zuständige Hauptzollamt kann darüber hinaus verlangen, dass die Steuerbegünstigung nur in Form der Steuerentlastung nach § 12a gewährt wird, wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen.
(4) In den Fällen des § 1a Absatz 6 und 7 wird die Steuerbegünstigung nur in Form einer Steuerentlastung nach § 12a gewährt.
§ 12a Steuerentlastung für Strom zur Stromerzeugung (1) Auf Antrag wird eine Steuerentlastung für nachweislich nach § 3 des Gesetzes versteuerten Strom gewährt, der zu dem in § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes genannten Zweck entnommen worden ist. § 12 gilt entsprechend.
(2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der den Strom entnommen hat.
(3) Die Steuerentlastung ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für den Strom zu beantragen, der innerhalb eines Entlastungsabschnitts entnommen worden ist. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle Angaben zu machen, die für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlich sind, und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Wahlweise kann er zur Abgeltung der Steuerbegünstigung folgende Pauschalen in Bezug auf die im Entlastungsabschnitt erfolgte Bruttostromerzeugung der jeweiligen Stromerzeugungsanlage in Anspruch nehmen:
- 1.
- für Strom, der aus Windkraft erzeugt wird: 0,3 Prozent;
- 2.
- für Strom, der aus Sonnenenergie erzeugt wird: 2 Prozent;
- 3.
- für Strom, der in KWK-Anlagen erzeugt wird:
- a)
- bei einer elektrischen Nennleistung von bis zu 10 Kilowatt: 6 Prozent,
- b)
- bei einer elektrischen Nennleistung von über 10 Kilowatt bis zu 100 Kilowatt: 3 Prozent,
- c)
- bei einer elektrischen Nennleistung von über 100 Kilowatt: 2 Prozent.