ist, in der jeweils geltenden Fassung als Biomasse anerkannt werden. § 2 Absatz 4 der Biomasseverordnung findet keine Anwendung. Für Altholz, das in Biomasseanlagen eingesetzt wird, die vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen worden sind, gilt die Biomasseverordnung in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung. Für Ablaugen der Zellstoffherstellung, die in vor dem 31. Dezember 2016 in Betrieb genommenen Anlagen zur Stromerzeugung eingesetzt werden, gilt die Biomasseverordnung in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung.
§ 1c Elektromobilität (1) Elektromobilität im Sinne des Gesetzes ist die Nutzung von
- 1.
- Batterieelektrofahrzeugen sowie
- 2.
- von außen aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen (Plug-In-Hybride).
(2) Keine Elektromobilität im Sinne des Gesetzes ist die Nutzung
- 1.
- elektrisch betriebener Fahrzeuge, die nicht für den Straßenverkehr zugelassen sind und die ausschließlich auf einem Betriebsgelände eingesetzt werden, sowie
- 2.
- elektrisch betriebener Fahrräder, die ausschließlich auf einem Betriebsgelände eingesetzt werden.
- (3). Zu § 2a des Gesetzes
§ 1d Verfahren bei offenen Rückforderungsanordnungen (1) Die unverzügliche Mitteilung nach § 2a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Bei Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen nach § 2a Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes entsteht für den entnommenen elektrischen Strom die Steuer nach dem Steuersatz des § 3 des Gesetzes. Besteht die Steuerbegünstigung in einer Steuerermäßigung, gilt Satz 2 nur für den ermäßigten Teil der Steuer. Der Steuerschuldner hat für elektrischen Strom, für den die Steuer entstanden ist, bis zum 15. Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer, die in einem Monat entstanden ist, ist am 25. Tag des Monats fällig, der auf den Monat der Entstehung der Steuer folgt. Wird die Mitteilung nach Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, ist die Steueranmeldung unverzüglich abzugeben und die Steuer sofort fällig.
(2) Für den nachweislich nach Absatz 1 versteuerten elektrischen Strom kann auf Antrag eine Steuerentlastung bis auf den Betrag entsprechend den in § 2a Absatz 1 und 3 des Gesetzes genannten Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen gewährt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er der Rückforderungsanordnung zwischenzeitlich nachgekommen ist. Die Steuerentlastung nach Satz 1 ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt zu beantragen. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle Angaben zu machen, die für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlich sind, und die Steuerentlastung selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. De‑