tung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen Kritischen Infrastrukturen erforderlich ist, können in der Zeit vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 folgende Maßnahmen notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sein:
1.
die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund-​Nasen-Schutz) oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar)
a)
in öffentlich zugänglichen Innenräumen, in denen sich mehrere Personen aufhalten,
b)
in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs für Fahrgäste,
c)
in Obdachlosenunterkünften und Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern,
2.
die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund-​Nasen-Schutz) für das Kontroll-​ und Servicepersonal und das Fahr- und Steuerpersonal in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs, soweit tätigkeitsbedingt physische Kontakte zu anderen Personen bestehen,
3.
die Verpflichtung zur Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-​CoV-2 in
a)
Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern, Obdachlosen-​ und Wohnungslosenunterkünften sowie sonstigen Massenunterkünften,
b)
Schulen, Kindertageseinrichtungen und
c)
Justizvollzugsanstalten, Abschiebungshafteinrichtungen, Maßregelvollzugseinrichtungen sowie anderen Abteilungen oder Einrichtungen, wenn und soweit dort dauerhaft freiheitsentziehende Unterbringungen erfolgen, insbeson‑
dere psychiatrische Krankenhäuser, Heime der Jugendhilfe und für Senioren.
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Bei Freizeit-​, Kultur-​ und Sportveranstaltungen, in Freizeit-​ und Kultureinrichtungen sowie in gastronomischen Einrichtungen und bei der Sportausübung ist vorzusehen, dass Personen, die über einen Testnachweis nach § 22a Absatz 3 verfügen, von der Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund-​Nasen-Schutz) ausgenommen sind. Den Personen, die über einen Testnachweis nach § 22a Absatz 3 verfügen, können Personen gleichgestellt werden, die über einen Impfnachweis nach § 22a Absatz 1 verfügen und bei denen die letzte Einzelimpfung höchstens drei Monate zurückliegt, und Personen, die über einen Genesenennachweis nach § 22a Absatz 2 verfügen. Das Hausrecht der Betreiber oder Veranstalter, entsprechende Zugangsvoraussetzungen festzulegen, bleibt unberührt.
(3) Soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-​Krankheit-2019 (COVID-​19) und zur Aufrechterhaltung eines geregelten Präsenz-​Unterrichtsbetriebs erforderlich ist, kann in der Zeit vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 für folgende Personen die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund-​Nasen-Schutz) eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sein:
1.
Kinder und Schülerinnen und Schüler ab dem fünften Schuljahr in Schulen und Kinderhorten, in sonstigen Ausbildungseinrichtungen, in Heimen und in Ferienlagern und
2.
Beschäftigte in Schulen und Kinderhorten, in sonstigen Ausbildungseinrichtungen, in Heimen, in Ferienlagern, in Kindertageseinrichtungen sowie in einer nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtigen Kindertagespflege.