- 7.
- welche Voraussetzungen, Inhalte und Verfahren für die Prüfungen und Feststellungen des Umweltbundesamtes nach Nummer 6 gelten,
- 8.
- in welchen Fällen das Wasser für den menschlichen Gebrauch, das den Anforderungen nach Nummer 1 oder Nummer 6 nicht entspricht, nicht oder nur eingeschränkt abgegeben oder anderen nicht oder nur eingeschränkt zur Verfügung gestellt werden darf,
- 9.
- in welchen Fällen und wie die zuständige Behörde oder die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen die Bevölkerung zu informieren haben über
- a)
- den Namen, die Adresse und die Eigentumsstruktur des Betreibers sowie Angaben zu einer Kontaktstelle,
- b)
- die Wasserversorgung,
- c)
- die Beschaffenheit des Wassers für den menschlichen Gebrauch im Hinblick auf die in § 37 Absatz 1 genannten Anforderungen,
- d)
- Ergebnisse der vorgeschriebenen Untersuchungen des Wassers für den menschlichen Gebrauch nach einer aufgrund der Nummer 4 erlassenen Rechtsverordnung,
- e)
- die Überwachung der Beschaffenheit des Wassers für den menschlichen Gebrauch nach § 37 Absatz 3,
- f)
- Maßnahmen des Betreibers zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Beschaffenheit des Wassers für den menschlichen Gebrauch im Hinblick auf die in § 37 Absatz 1 genannten Anforderungen,
- g)
- die Maßnahmen des Betreibers zur Anwendung des risikobasierten Ansatzes für sicheres Wasser für den menschlichen Gebrauch,
- h)
- einen gesundheits- und verantwortungsbewussten Umgang mit Wasser für den menschlichen Gebrauch,
- i)
- den Verbrauch von Wasser für den menschlichen Gebrauch,
- j)
- die Höhe und die Berechnungsgrundlagen des Entgelts für Wasser für den menschlichen Gebrauch und
- k)
- Verbraucherbeschwerden in Bezug auf Pflichten des Betreibers nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, soweit dem Betreiber die Informationen als Zusammenfassungen oder Statistiken vorliegen,
- 10.
- dass und wie Angaben über die Gewinnung und die Beschaffenheit des Wassers für den menschlichen Gebrauch einschließlich personenbezogener Daten zu übermitteln sind, soweit diese Angaben für die Erfassung und die Überwachung der Beschaffenheit des Wassers für den menschlichen Gebrauch und der Wasserversorgung erforderlich sind,
- 11.
- welchen Anforderungen Untersuchungsstellen unterliegen, die das Wasser für den menschlichen Gebrauch untersuchen, und nach welchen Verfahren Untersuchungen des Wassers für den menschlichen Gebrauch durchzuführen sind,
- 12.
- in welchen Fällen und wie Untersuchungsstellen, die das Wasser für den menschlichen Gebrauch untersuchen, dem Gesundheitsamt Ergebnisse von solchen Untersuchungen oder dem Umweltbundesamt Daten in aggregierter Form über Untersuchungen von Wasser für den menschlichen Gebrauch zu melden haben und
- 13.
- in welchen Fällen und wie die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen und Installationsunternehmen dem Gesundheitsamt Feststellungen über eine gefährliche Beschaffenheit von Wasserversorgungsanlagen, insbesondere im Hinblick auf das Vorhandensein des Werkstoffs Blei, mitzuteilen haben.