§ 10 Nichtnamentliche Meldung (1) Die nichtnamentliche Meldung nach § 6 Absatz 3 Satz 1 muss unverzüglich erfolgen und dem Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet, spätestens 24 Stunden nach der Feststellung des Ausbruchs vorliegen. Die Meldung muss, soweit vorliegend, folgende Angaben enthalten:
- 1.
- Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten
- a)
- der betroffenen Einrichtung,
- b)
- des Meldenden,
- c)
- der mit der Erregerdiagnostik beauftragten Untersuchungsstelle und
- 2.
- folgende einzelfallbezogene Angaben zu den aufgetretenen nosokomialen Infektionen sowie zu allen damit wahrscheinlich oder vermutlich in epidemischem Zusammenhang stehenden Kolonisationen:
- a)
- Geschlecht der betroffenen Person,
- b)
- Monat und Jahr der Geburt der betroffenen Person,
- c)
- Untersuchungsbefund, einschließlich Typisierungsergebnissen,
- d)
- Diagnose,
- e)
- Datum der Diagnose,
- f)
- wahrscheinlicher Infektionsweg, einschließlich Umfeld, in dem die Übertragung wahrscheinlich stattgefunden hat, mit Name, Anschrift und weiteren Kontaktdaten der Infektionsquelle und wahrscheinliches Infektionsrisiko.
(2) Die nichtnamentliche Meldung nach § 7 Absatz 3 Satz 1 muss innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Meldende Kenntnis erlangt hat, an das Robert Koch-Institut erfolgen. Das Robert Koch-Institut bestimmt die technischen Übermittlungsstandards. Die Meldung muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
- in den Fällen des § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 eine fallbezogene Pseudonymisierung,
- 2.
- Geschlecht der betroffenen Person,
- 3.
- Monat und Jahr der Geburt der betroffenen Person,
- 4.
- die ersten drei Ziffern der Postleitzahl der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes,
- 5.
- Untersuchungsbefund einschließlich Typisierungsergebnissen,
- 6.
- Monat und Jahr der Diagnose,
- 7.
- Art des Untersuchungsmaterials,
- 8.
- Nachweismethode,
- 9.
- wahrscheinlicher Infektionsweg und wahrscheinliches Infektionsrisiko,
- 10.
- Staat, in dem die Infektion wahrscheinlich erfolgt ist,
- 11.
- bei Treponema pallidum, HIV und Neisseria gonorrhoeae Angaben zu einer zum wahrscheinlichen Zeitpunkt der Infektion erfolgten Maßnahme der spezifischen Prophylaxe und bei Neisseria gonorrhoeae Angaben zu einer vorliegenden verminderten Empfindlichkeit gegenüber Azithromycin, Cefixim oder Ceftriaxon,
- 12.
- Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten des Einsenders und
- 13.
- Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten des Meldenden.
(3) Die nichtnamentliche Meldung nach § 7 Absatz 4 Satz 1 muss spätestens 24 Stunden, nachdem der Meldende Kenntnis von dem Untersuchungsergebnis erlangt hat, an das Robert Koch-Institut erfolgen. Die Meldung muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
- Geschlecht der betroffenen Person,