2.
im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal erfolgt ist, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, oder
3.
von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-​Testverordnung vorgenommen oder vor Ort überwacht worden ist.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft und Forschung von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Anforderungen an einen Impf-, einen Genesenen-​ und einen Testnachweis zu regeln. In der Rechtsverordnung darf die Bundesregierung
1.
hinsichtlich des Impfnachweises abweichend von Absatz 1 regeln:
a)
die Intervallzeiten,
aa)
die nach jeder Einzelimpfung für einen vollständigen Impfschutz abgewartet werden müssen und
bb)
die höchstens zwischen den Einzelimpfungen liegen dürfen,
b)
die Zahl und mögliche Kombination der Einzelimpfungen für einen vollständigen Impfschutz und
c)
Impfstoffe, deren Verwendung für einen Impfnachweis im Sinne des Absatzes 1 anerkannt wird,
2.
hinsichtlich des Genesenennachweises abweichend von Absatz 2 regeln:
a)
Nachweismöglichkeiten, mit denen die vorherige Infektion nachgewiesen werden kann,
b)
die Zeit, die nach der Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion vergangen sein muss,
c)
die Zeit, die die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion höchstens zurückliegen darf,
3.
hinsichtlich des Testnachweises abweichend von Absatz 3 Nachweismöglichkeiten regeln, mit denen die mögliche Infektion nachgewiesen werden kann.
In der Rechtsverordnung sind angemessene Übergangsfristen für die Anwendung der von den Absätzen 1 bis 3 abweichenden Anforderungen an einen Impf-, einen Genesenen-​ oder einen Testnachweis vorzusehen.
(5) Zusätzlich zu der Impfdokumentation ist auf Wunsch der geimpften Person die Durchführung einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-​CoV-2 in einem digitalen Zertifikat (COVID-​19-​Impfzertifikat) durch folgende Personen zu bescheinigen:
1.
die zur Durchführung der Schutzimpfung berechtigte Person oder
2.
nachträglich von jedem Arzt oder Apotheker.
Die Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 2 besteht nur, wenn dem Arzt oder Apotheker eine Impfdokumentation über eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-​CoV-2 vorgelegt wird und er sich zum Nachtrag unter Verwendung geeigneter Maßnahmen zur Vermeidung der Ausstellung eines unrichtigen COVID-​19-​Impfzertifikats, insbesondere, um die Identität der geimpften Person und die Authentizität der Impfdokumentation nachzuprüfen, bereit erklärt hat. Zur Erstellung des COVID-​19-​Impfzertifikats übermittelt die zur Bescheinigung der Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARSCoV-​2 verpflichtete Person die in § 22 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 genannten personenbezogenen Daten an das Robert Koch-​Institut, das das COVID-​19-​Impfzertifikat technisch generiert. Das Robert Koch-​Institut ist befugt, die zur Erstellung und Bescheinigung des COVID-​19-​