- 2.
- im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal erfolgt ist, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, oder
- 3.
- von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen oder vor Ort überwacht worden ist.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft und Forschung von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Anforderungen an einen Impf-, einen Genesenen- und einen Testnachweis zu regeln. In der Rechtsverordnung darf die Bundesregierung
- 1.
- hinsichtlich des Impfnachweises abweichend von Absatz 1 regeln:
- a)
- die Intervallzeiten,
- aa)
- die nach jeder Einzelimpfung für einen vollständigen Impfschutz abgewartet werden müssen und
- bb)
- die höchstens zwischen den Einzelimpfungen liegen dürfen,
- b)
- die Zahl und mögliche Kombination der Einzelimpfungen für einen vollständigen Impfschutz und
- c)
- Impfstoffe, deren Verwendung für einen Impfnachweis im Sinne des Absatzes 1 anerkannt wird,
- 2.
- hinsichtlich des Genesenennachweises abweichend von Absatz 2 regeln:
- a)
- Nachweismöglichkeiten, mit denen die vorherige Infektion nachgewiesen werden kann,
- b)
- die Zeit, die nach der Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion vergangen sein muss,
- c)
- die Zeit, die die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion höchstens zurückliegen darf,
- 3.
- hinsichtlich des Testnachweises abweichend von Absatz 3 Nachweismöglichkeiten regeln, mit denen die mögliche Infektion nachgewiesen werden kann.
(5) Zusätzlich zu der Impfdokumentation ist auf Wunsch der geimpften Person die Durchführung einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in einem digitalen Zertifikat (COVID-19-Impfzertifikat) durch folgende Personen zu bescheinigen:
- 1.
- die zur Durchführung der Schutzimpfung berechtigte Person oder
- 2.
- nachträglich von jedem Arzt oder Apotheker.