Impfzertifikats erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten.
(6) Die Durchführung oder Überwachung einer Testung in Bezug auf einen positiven Erregernachweis des Coronavirus SARS-​CoV-2 ist auf Wunsch der betroffenen Person in einem digitalen Zertifikat (COVID-​19-​Genesenenzertifikat) zu bescheinigen:
1.
durch die zur Durchführung oder Überwachung der Testung berechtigte Person oder
2.
nachträglich von jedem Arzt oder Apotheker.
Die Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 2 besteht nur, wenn dem Arzt oder Apotheker eine Testdokumentation in Bezug auf einen positiven Erregernachweis des Coronavirus SARS-​CoV-2 vorgelegt wird und er sich zum Nachtrag unter Verwendung geeigneter Maßnahmen zur Vermeidung der Ausstellung eines unrichtigen COVID-​19-​Genesenenzertifikats, insbesondere, um die Identität der getesteten Person und die Authentizität der Testdokumentation nachzuprüfen, bereit erklärt hat. Zur Erstellung des COVID-​19-​Genesenenzertifikats übermittelt die zur Bescheinigung der Testung in Bezug auf einen positiven Erregernachweis des Coronavirus SARS-​CoV-2 verpflichtete Person folgende Daten an das Robert Koch-​Institut, das das COVID-​19-​Genesenenzertifikat technisch generiert:
1.
den Namen der getesteten Person, ihr Geburtsdatum,
2.
das Datum der Testung und
3.
Angaben zur Testung, einschließlich der Art der Testung, und zum Aussteller.
Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend.
(7) Die Durchführung oder Überwachung einer Testung in Bezug auf einen negativen Erregernachweis des Coronavirus SARS-​CoV-2 ist auf Wunsch der getesteten Person durch die zur
Durchführung oder Überwachung der Testung berechtigte Person in einem digitalen Zertifikat (COVID-​19-​Testzertifikat) zu bescheinigen. Zur Erstellung des COVID-​19-​Testzertifikats übermittelt die zur Bescheinigung verpflichtete Person folgende Daten an das Robert Koch-​Institut, das das COVID-​19-​Testzertifikat technisch generiert:
1.
den Namen der getesteten Person, ihr Geburtsdatum,
2.
das Datum der Testung und
3.
Angaben zur Testung, einschließlich der Art der Testung, und zum Aussteller.
Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend.
(8) Zur Sperrung von entgegen Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 nicht richtig bescheinigten COVID-​19-​Impfzertifikaten, COVID-​19-​Genesenenzertifikaten oder COVID-​19-​Testzertifikaten übermitteln die Bundespolizei und die zur Gefahrenabwehr zuständigen Behörden der Länder dem Robert Koch-​Institut auf das Zertifikat bezogene Daten sowie unmittelbar im Zertifikat enthaltene Daten. Angaben zu Namen, Geburtsdaten oder der eindeutigen Zertifikatkennung gemäß Nummer 1 Buchstabe a, b und k, Nummer 2 Buchstabe a, b und l und Nummer 3 Buchstabe a, b und i des Anhangs zur Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-​19-​Impfungen und -​Tests sowie der Genesung von einer COVID-​19-​Infektion (digitales COVID-​Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-​19-​Pandemie (ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/256 (ABl. L 42 vom 23.2.2022, S. 4) geändert worden ist, werden nicht übermittelt. Das Robert Koch-​Institut führt die Sperrung durch Aufnahme des jeweiligen Zertifikats in eine Zertifikatssperrliste aus. Das Ro‑