Dreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-​Immissionsschutzgesetzes

Erster Teil. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Anlagen, in denen Siedlungsabfälle und Abfälle, die wie Siedlungsabfälle entsorgt werden können, mit biologischen oder einer Kombination von biologischen mit physikalischen Verfahren behandelt werden, soweit
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biologisch stabilisierte Abfälle als Vorbehandlung zur Ablagerung oder vor einer thermischen Behandlung erzeugt,
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heizwertreiche Fraktionen oder Ersatzbrennstoffe gewonnen oder
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Biogase zur energetischen Nutzung erzeugt
werden (biologische Abfallbehandlungsanlagen) und sie nach § 4 des Bundes-​Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen genehmigungsbedürftig sind.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Anlagen, die
1.
für die Erzeugung von verwertbarem Kompost oder Biogas ausschließlich aus Bioabfällen gemäß § 2 Nr. 1 der Bioabfallverordnung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2955) oder aus Erzeugnissen oder Nebenerzeugnissen aus der Land-, Forst-​ oder Fischwirtschaft oder aus Klärschlamm nach § 2 Absatz 2, Klärschlammgemisch nach § 2 Absatz 7 oder Klärschlammkompost nach § 2 Absatz 8 der Klärschlammverordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465), in der je‑
weils geltenden Fassung, sowie aus einem Gemisch der vorgenannten Stoffe in Kofermentationsanlagen oder
2.
für die Ausfaulung von Klärschlamm
bestimmt sind.
(3) Diese Verordnung enthält insbesondere Anforderungen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-​Immissionsschutzgesetzes bei der Errichtung und beim Betrieb der Anlagen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen zu erfüllen sind.
§ 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung sind:
1.
Abgasedie Trägergase mit festen, flüssigen oder gasförmigen Emissionen;
2.
AbgasreinigungseinrichtungEinrichtungen zur Emissionsminderung von emissionsrelevanten Luftverunreinigungen im Abgas der biologischen Abfallbehandlungsanlage, insbesondere zur Emissionsbegrenzung für Geruchsstoffe, klimarelevante Gase, organische Stoffe und Stäube und zur Reduzierung lebens-​ und vermehrungsfähiger Mikroorganismen;
3.
Altanlagenbiologische Abfallbehandlungsanlagen, für die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung
a)
eine Anzeige nach § 67 Abs. 2 oder 7 oder § 67a Abs. 1 des Bundes-​Immissionsschutzgesetzes oder vor Inkrafttreten des Bundes-​Immissionsschutzgesetzes nach § 16 Abs. 4 der Gewerbeordnung erfolgen musste,
b)
der Planfeststellungsbeschluss nach § 7 Abs. 1 des Abfallgesetzes vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1410, 1501) zur Errichtung und zum Betrieb ergangen ist,