2.
das Trinkwasser den Anforderungen der §§ 5 bis 7a entspricht.
(2) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage dürfen Wasser, das den Anforderungen des § 5 Absatz 1 bis 3 oder des § 6 Absatz 1 und 2 nicht entspricht, nicht als Trinkwasser abgeben und anderen nicht zur Verfügung stellen. Satz 1 gilt nicht, soweit
1.
das Gesundheitsamt nach § 9 Absatz 6 festgelegt hat, dass Mikroorganismen oder chemische Stoffe im Trinkwasser enthalten sein dürfen, oder
2.
das Gesundheitsamt nach § 10 Absatz 1, 2, 5 oder die Europäische Kommission auf einen Antrag nach § 10 Absatz 6 eine Abweichung vom Grenzwert eines Parameters nach Anlage 2 zugelassen haben oder
3.
nach § 9 Absatz 4 Satz 3 keine Maßnahmen zu treffen sind.
(3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage dürfen Wasser nicht als Trinkwasser abgeben und anderen nicht zur Verfügung stellen, wenn die Grenzwerte oder die Anforderungen des § 7 nicht eingehalten sind. Satz 1 gilt nicht, soweit
1.
das Gesundheitsamt nach § 9 Absatz 5 die Nichterfüllung oder Nichteinhaltung der in § 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen duldet oder
2.
das Gesundheitsamt nach § 9 Absatz 6 festgelegt hat, dass Mikroorganismen oder chemische Stoffe im Trinkwasser enthalten sein dürfen.
§ 5 Mikrobiologische Anforderungen (1) Im Trinkwasser dürfen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes, die durch Wasser übertragen werden können,
nicht in Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen.
(2) Im Trinkwasser dürfen die in Anlage 1 Teil I festgelegten Grenzwerte für mikrobiologische Parameter nicht überschritten werden.
(3) Im Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist, dürfen die in Anlage 1 Teil II festgelegten Grenzwerte für mikrobiologische Parameter nicht überschritten werden.
(4) Konzentrationen von Mikroorganismen, die das Trinkwasser verunreinigen oder seine Beschaffenheit nachteilig beeinflussen können, sollen so niedrig gehalten werden, wie dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik mit vertretbarem Aufwand unter Berücksichtigung von Einzelfällen möglich ist.
(5) Soweit der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungs-​ oder Wassergewinnungsanlage oder ein von ihnen Beauftragter hinsichtlich mikrobieller Belastungen des Rohwassers Tatsachen feststellen, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit im Sinne des § 2 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes führen können, oder annehmen, dass solche Tatsachen vorliegen, muss eine Aufbereitung, erforderlichenfalls unter Einschluss einer Desinfektion, nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik unter Beachtung von § 6 Absatz 3 erfolgen. In Leitungsnetzen oder Teilen davon, in denen die Anforderungen nach Absatz 1 oder 2 nur durch Desinfektion eingehalten werden können, müssen der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a und b, oder, sofern die Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit erfolgt, nach Buchstabe d oder Buchstabe f eine hinreichende Desinfektionskapazität durch freies Chlor, Chlordioxid oder andere geeig‑