aus Klärschlamm im Sinne der Klärschlammverordnung erzeugt worden ist.
§ 5 Umweltanforderungen Zur Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzungen, zum Schutz und zur Vorsorge vor schädlichen Umwelteinwirkungen und zur Gefahrenabwehr sowie zur Schonung der Ressourcen und zur Sicherung des umweltverträglichen Umgangs mit Abfällen sind die für die jeweiligen technischen Verfahren sowie den Einsatz der betreffenden Stoffe geltenden Vorschriften des öffentlichen Rechts einzuhalten.
§ 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung ist Kraft.
Schlussformel Der Bundesrat hat zugestimmt.