- dizierte ärztliche Untersuchungs- und Behandlungsleistungen beschränkt.
(2) Anbieter eines Basisrentenvertrags im Sinne dieses Gesetzes sind die Anbieter im Sinne des § 1 Abs. 2, einschließlich der Pensionskassen im Sinne des § 232 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, sowie der Pensionsfonds im Sinne des § 236 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
(3) Die Zertifizierung eines Basisrentenvertrages nach diesem Gesetz ist die Feststellung, dass die Vertragsbedingungen des Basisrentenvertrages dem Absatz 1 oder dem Absatz 1a sowie dem § 2a entsprechen und der Anbieter den Anforderungen des § 2 Abs. 2 entspricht. Eine Zertifizierung im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 stellt ausschließlich die Übereinstimmung des Vertrages mit den Anforderungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 1a sowie dem § 2a fest.
(4) (weggefallen)
§ 2a Kostenstruktur Ein Altersvorsorgevertrag oder ein Basisrentenvertrag darf ausschließlich die nachfolgend genannten Kostenarten vorsehen:
- 1.
- Abschluss- und Vertriebskosten sowie Verwaltungskosten nebeneinander in den folgenden Formen:
- a)
- als jährlich oder monatlich anfallende Kosten in Euro;
- b)
- als Prozentsatz des gebildeten Kapitals;
- c)
- als Prozentsatz der vereinbarten Bausparsumme oder des vereinbarten Darlehensbetrags;
- d)
- als Prozentsatz der eingezahlten oder vereinbarten Beiträge oder Tilgungsleistungen;
- e)
- als Prozentsatz des Stands des Wohnförderkontos;
- f)
- ab Beginn der Auszahlungsphase als Prozentsatz der gezahlten Leistung;
- 2.
- folgende anlassbezogene Kosten:
- a)
- für eine Vertragskündigung mit Vertragswechsel oder Auszahlung;
- b)
- für eine Verwendung des gebildeten Kapitals im Sinne des § 92a des Einkommensteuergesetzes;
- c)
- für Aufgaben im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich des Vertragspartners.
- 1.
- gesetzliche Schadenersatzansprüche,
- 2.
- bei Altersvorsorgeverträgen in Form eines Darlehens und bei Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 die Kosten und die Gebühren nach § 16 Absatz 4 der Preisangabenverordnung sowie
- 3.
- Steuern, die der Anbieter für den Anleger einzubehalten und abzuführen hat.
§ 3 Zertifizierungsstelle, Aufgaben (1) Zertifizierungsstelle ist das Bundeszentralamt für Steuern.
(2) Die Zertifizierungsstelle entscheidet durch Verwaltungsakt über die Zertifizierung sowie über die Rücknahme und den Widerruf der Zertifizierung. Sie legt ein Simulationsverfahren fest, das für einen Altersvorsorgevertrag oder einen Basisrentenvertrag festlegt, in welche Chancen-Risiko-Klasse dieser einzuordnen ist. Auf Antrag eines Anbieters führt sie Berechnungen dieses Verfahrens bezogen auf Tarife eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags durch.
(3) Die Zertifizierungsstelle prüft nicht, ob ein Altersvorsorge- oder ein Basisrentenvertrag wirtschaftlich tragfähig und die Zu‑