- getrennt für jeden Gliederungspunkt; soweit die Angaben zu § 2a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f noch nicht feststehen, muss ein Hinweis hierauf erfolgen. Auf Kosten nach § 2a Satz 2, die vertragstypisch sind, muss hingewiesen werden. Kosten nach § 2a Satz 1, die im individuellen Produktinformationsblatt nicht ausgewiesen sind oder auf die nicht hingewiesen wurde, sind vom Vertragspartner nicht geschuldet;
- 10.
- Angaben zum Preis-Leistungs-Verhältnis;
- 11.
- bei Basisrentenverträgen nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Einkommensteuergesetzes die garantierte monatliche Leistung;
- 12.
- einen Hinweis auf die einschlägige Einrichtung der Insolvenzsicherung und den Umfang des insoweit gewährten Schutzes;
- 13.
- Informationen zum Anbieterwechsel und zur Kündigung des Vertrags;
- 14.
- Hinweise zu den Möglichkeiten und Folgen einer Beitragsfreistellung oder Tilgungsaussetzung und
- 15.
- den Stand des Produktinformationsblatts.
- 1.
- den Beginn, das Ende und den Umfang der ergänzenden Absicherung;
- 2.
- Hinweise zu den Folgen unterbliebener oder verspäteter Beitragszahlungen und
- 3.
- Angaben zu Leistungsausschlüssen und zu Obliegenheiten.
- 1.
- Altersvorsorgeverträge in Form eines Darlehens oder für Altersvorsorgeverträge im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 3 und
- 2.
- die Darlehenskomponente eines Altersvorsorgevertrags nach § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2.
(2) Das individuelle Produktinformationsblatt ersetzt das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten nach § 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung in der jeweils geltenden Fassung. Eine Modellrechnung nach § 154 des Versicherungsvertragsgesetzes ist für zertifizierte Altersvorsorgeverträge und für zertifizierte Basisrentenverträge nicht durchzuführen. Diese darf dem individuellen Produktinformationsblatt auch nicht zusätzlich beigefügt werden. Der rechtzeitige Zugang des individuellen Produktinformationsblatts muss nachgewiesen werden können. Das Produktinformationsblatt ist dem Vertragspartner kostenlos bereitzustellen.
(3) Erfüllt der Anbieter seine Verpflichtungen nach Absatz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig, kann der Vertragspartner innerhalb von zwei Jahren nach der Abgabe der Vertragserklärung vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist innerhalb von drei Monaten ab Erlangung der Kenntnis vom Rücktrittsgrund zu erklären. Der Anbieter hat dem Vertragspartner bei einem Rück‑