Bedeutung sein können. Sie darf gegenüber jedem Soldaten angeordnet werden.
(2) Bei Gefahr im Verzug darf der Disziplinarvorgesetzte Maßnahmen nach Absatz 1 auch ohne richterliche Anordnung treffen. Die richterliche Genehmigung ist unverzüglich zu beantragen. Der Antrag auf richterliche Zustimmung oder Genehmigung ist zu begründen. Die entstandenen Akten sind beizufügen. Die Entscheidung, mit welcher der Richter seine Zustimmung oder Bestätigung ganz oder teilweise versagt, ist zu begründen. Der Disziplinarvorgesetzte kann dagegen innerhalb von drei Tagen das Truppendienstgericht anrufen. Hierfür gelten die Sätze 3 und 4 entsprechend. Das Truppendienstgericht entscheidet endgültig durch Beschluss. Der Soldat ist vor allen Entscheidungen, welche die Bestätigung von Maßnahmen nach Absatz 1 zum Gegenstand haben, zu hören. Die Entscheidungen sind ihm zuzustellen.
(3) Für die Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 gilt § 32 Abs. 2 entsprechend. Die Durchsuchung eines Soldaten darf nur von Personen gleichen Geschlechts oder von einem Arzt, der nicht der Truppenarzt des Soldaten sein soll, vorgenommen werden; dies gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung zum Schutz vor einer Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Die Durchsicht privater Papiere des Soldaten steht nur dem Disziplinarvorgesetzten zu.
(4) Dem Soldaten, gegen den sich eine Maßnahme nach Absatz 1 richtet, sind die Gründe für die Maßnahme mündlich zu eröffnen, soweit der Ermittlungszweck nicht gefährdet wird. Ihm ist die Anwesenheit bei ihrer Durchführung zu gestatten. Ist der Soldat nicht unverzüglich erreichbar, ist ein Zeuge beizuziehen. Über die Durchsuchung und ihr wesentliches Ergebnis sowie über die Beschlagnahme ist unverzüglich eine Niederschrift anzufertigen, aus der sich, falls keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch die Tatsachen ergeben müssen, die zur
Annahme einer Gefahr im Verzug geführt haben. Dem Soldaten ist auf Verlangen eine Abschrift auszuhändigen.
(5) Im Übrigen gelten § 94 Abs. 1 und 2, § 95 Abs. 1, §§ 97, 109, 111n und 111o der Strafprozessordnung entsprechend.
§ 21 Vorläufige Festnahme (1) Jeder Disziplinarvorgesetzte kann Soldaten, die seiner Disziplinarbefugnis unterstehen, wegen eines Dienstvergehens vorläufig festnehmen, wenn es die Aufrechterhaltung der Disziplin gebietet.
(2) Die gleiche Befugnis hat
- 1.
- jeder Angehörige des militärischen Ordnungsdienstes einschließlich der militärischen Wachen gegenüber jedem Soldaten, dessen Disziplinarvorgesetzte nicht auf der Stelle erreichbar sind;
- 2.
- a)
- jeder Vorgesetzte gegenüber jedem Soldaten, dem er Befehle erteilen kann,
- b)
- jeder Offizier und Unteroffizier gegenüber jedem Soldaten, der im Dienstgrad unter ihm steht,
(3) Angehörige einer militärischen Wache dürfen nur von ihren Wachvorgesetzten festgenommen werden.
(4) Der Festgenommene ist auf freien Fuß zu setzen, sobald die Aufrechterhaltung der Disziplin die Festhaltung nicht mehr erforderlich macht, spätestens jedoch am Ende des Tages nach der vorläufigen Festnahme, wenn nicht zuvor wegen Verdachts einer Straftat ein Haftbefehl des Richters ergeht. An Bord von