Vollstreckung beginnt mit dem für den Abzug oder die Zahlung festgesetzten Zeitpunkt.
(2) Der vollstreckende Vorgesetzte kann Teilzahlungen bewilligen.
(3) Disziplinarbußen, die nicht fristgemäß entrichtet sind, werden nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes beigetrieben.
(4) Bei dem Abzug und der Beitreibung einer Disziplinarbuße unterliegen die Dienstbezüge, der Wehrsold, das Entlassungsgeld und das Ruhegehalt nicht den Beschränkungen, die für die Pfändung gelten. Dem Soldaten oder dem früheren Soldaten sind jedoch die Mittel zu belassen, die zum Unterhalt für ihn und seine Familie sowie zur Erfüllung sonstiger gesetzlicher Unterhaltspflichten notwendig sind.
§ 52 Vollstreckung der Ausgangsbeschränkung (1) Die Ausgangsbeschränkung ist an aufeinander folgenden Tagen zu vollstrecken. Dieser Zeitraum ist zu befehlen. Bei der verschärften Ausgangsbeschränkung sind Art und Dauer der nach § 25 Abs. 1 Satz 2 und 3 angeordneten Verschärfungen zusätzlich zu befehlen.
(2) Die Ausgangsbeschränkung ist vom Beginn des ersten Tages bis zum Ablauf des letzten Tages des befohlenen Zeitraumes zu vollstrecken.
(3) Dem Soldaten kann zur Überwachung befohlen werden, sich in angemessenen Zeitabständen bei Vorgesetzten zu melden.
(4) Der Soldat kann aus dringenden Gründen an einem Tag oder an mehreren Tagen für bestimmte Zeit von den befohlenen Beschränkungen befreit werden. Die Zeit der Befreiung ist auf die Vollstreckung anzurechnen.
§ 53 Vollstreckung und Vollzug von Disziplinararrest (1) Die Vollstreckung des Disziplinararrests beginnt mit der Freiheitsentziehung.
(2) Der Soldat soll während des Vollzugs in seiner Ausbildung gefördert werden. In der Regel soll er am Dienst teilnehmen; die Teilnahme kann auf bestimmte Arten des Dienstes oder auf eine bestimmte Zeit beschränkt werden. Ist die Teilnahme am Dienst wegen der Persönlichkeit des Soldaten, der Art des Dienstes, der Kürze des Disziplinararrests oder aus anderen Gründen nicht tunlich, soll der Soldat nach Möglichkeit in anderer Weise beschäftigt werden, die seine Ausbildung fördert. Soweit der Soldat nicht am Dienst teilnimmt oder in anderer Weise beschäftigt ist, kann er innerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen zu Arbeiten herangezogen werden, die dem Erziehungszweck und seinen Fähigkeiten angemessen sind.
(3) Die Anordnungen nach Absatz 2 trifft der Vollzugsleiter.
(4) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über den Vollzug des Disziplinararrests zu erlassen, die sich auf die Berechnung der Dauer der Freiheitsentziehung, die Art der Unterbringung, die Behandlung, die Beschäftigung, die Gewährung und den Entzug von Vergünstigungen, den Verkehr mit der Außenwelt und die Ordnung und Sicherheit im Vollzug beziehen.
§ 54 Ausgleich bei nachträglicher Aufhebung einer vollstreckten Disziplinarmaßnahme (1) Wird ein Disziplinararrest nachträglich ganz oder teilweise aufgehoben, erhält der Soldat oder der frühere Soldat einen Ausgleich. Der Ausgleich beträgt für jeden angefangenen Tag, der zu Unrecht vollzogen worden ist, einen Tag Urlaub oder, soweit Urlaub wegen des Endes des Wehrdienstverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann, eine Entschädigung in Geld, die der Entschädigung nach § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die