Strafverfahren oder Bußgeldverfahren erkennbar angerechnet worden.
6. Ermittlungen des Wehrdisziplinaranwalts
§ 97 Ermittlungsgrundsätze (1) Der Wehrdisziplinaranwalt hat die belastenden, entlastenden und die für Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände zu ermitteln.
(2) Sobald es ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks möglich ist, ist dem Soldaten Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Vor Beginn der ersten Vernehmung ist ihm zu eröffnen, welche Pflichtverletzungen ihm zur Last gelegt werden. Er ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass es ihm freistehe, sich zur Sache zu äußern oder nicht auszusagen. In geeigneten Fällen soll der Soldat auch darauf hingewiesen werden, dass er sich schriftlich äußern kann. In der ersten Ladung ist der Soldat darüber zu belehren, dass er jederzeit, auch schon vor der ersten Vernehmung, einen Verteidiger befragen kann. Über die Vernehmung ist eine Niederschrift aufzunehmen, von der dem Soldaten auf Verlangen eine Abschrift auszuhändigen ist.
(3) Nach Abschluss der Ermittlungen ist dem Soldaten das wesentliche Ergebnis bekannt zu geben; er ist abschließend zu hören. Der Soldat kann weitere Ermittlungen beantragen. Der Wehrdisziplinaranwalt entscheidet, ob dem Antrag stattzugeben ist. Bei der abschließenden Vernehmung und etwa erforderlichen weiteren Vernehmungen des Soldaten ist dem Verteidiger die Anwesenheit zu gestatten.
7. Verfahren bis zur Hauptverhandlung
§ 98 Einstellung (1) Die Einleitungsbehörde hat das gerichtliche Disziplinarverfahren einzustellen, wenn
- 1.
- ein Verfahrenshindernis besteht,
- 2.
- eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme nicht zulässig ist,
- 3.
- nur Kürzung der Dienstbezüge oder Kürzung des Ruhegehalts zu erwarten ist, diese Disziplinarmaßnahmen aber nach § 16 nicht verhängt werden dürfen oder
- 4.
- ein Dienstvergehen nicht vorliegt oder nicht erwiesen ist.
(2) Die Einleitungsbehörde kann das gerichtliche Disziplinarverfahren einstellen, wenn sie dies nach dem Ergebnis der Ermittlungen oder aus anderen Gründen für angebracht hält. Sie ist in diesem Fall für die disziplinare Erledigung zuständig; das gilt nicht im Fall des § 96.
(3) Die Einstellungsverfügung ist zu begründen und dem Soldaten zuzustellen. Verhängt die Einleitungsbehörde im Fall des Absatzes 2 Satz 2 eine einfache Disziplinarmaßnahme oder stellt sie ein Dienstvergehen fest und sieht von der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme ab, so hat sie diese Entscheidung gleichzeitig mit der Einstellungsverfügung zuzustellen; § 92 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 99 Anschuldigung (1) Stellt die Einleitungsbehörde das gerichtliche Disziplinarverfahren nicht ein, legt der Wehrdisziplinaranwalt eine Anschuldigungsschrift mit den Akten dem Truppendienstgericht vor. Die Anschuldigungsschrift soll die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen erblickt wird, und die Beweismittel geordnet darstellen. Sie darf diese Tatsachen zu Ungunsten des Soldaten nur insoweit verwerten, als ihm