Sonderurlaub bis zu fünf Arbeitstagen,
2.
der Bataillonskommandeur oder ein Disziplinarvorgesetzter mit der Disziplinarbefugnis eines Bataillonskommandeurs
Sonderurlaub bis zu sieben Arbeitstagen,
3.
der Regimentskommandeur oder ein Disziplinarvorgesetzter mit der Disziplinarbefugnis eines Regimentskommandeurs
Sonderurlaub bis zu 14 Arbeitstagen.
§ 13 Erteilen von förmlichen Anerkennungen (1) Bei der Entscheidung, ob eine förmliche Anerkennung erteilt werden soll, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Der Soldat soll seiner Persönlichkeit nach dieser förmlichen Anerkennung würdig sein. Die förmliche Anerkennung soll auch seinen Kameraden gegenüber gerechtfertigt erscheinen.
(2) Den Zeitpunkt des Sonderurlaubs bestimmt der für die Bewilligung des Erholungsurlaubs zuständige Vorgesetzte.
(3) Wird die förmliche Anerkennung von einem höheren Disziplinarvorgesetzten erteilt, ist der nächste Disziplinarvorgesetzte des Soldaten zu hören.
§ 14 Rücknahme förmlicher Anerkennungen (1) Eine förmliche Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurde, nicht vorlagen. Die Rücknahme ist zu begründen. Vor der Entscheidung ist der Soldat zu hören.
(2) Über die Rücknahme entscheidet die Einleitungsbehörde. Hat ein höherer Disziplinarvorgesetzter die förmliche Anerkennung erteilt, steht ihm die Entscheidung zu. Bei Wegfall der Dienststelle des höheren Disziplinarvorgesetzten wird die Zuständigkeit durch den Bundesminister der Verteidigung bestimmt.
(3) Wird die förmliche Anerkennung zurückgenommen, ist zugleich darüber zu entscheiden, ob ein in Anspruch genommener Sonderurlaub ganz oder teilweise auf den Erholungsurlaub anzurechnen ist. Eine Anrechnung des in Anspruch genommenen Sonderurlaubs auf den Erholungsurlaub unterbleibt, soweit dies eine besondere Härte bedeuten würde.
(4) Die Entscheidung ist dem Soldaten zuzustellen.

Zweiter Teil. Ahndung von Dienstvergehen durch Disziplinarmaßnahmen

Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen

§ 15 Disziplinarmaßnahmen, Ermessensgrundsatz (1) Dienstvergehen (§ 23 des Soldatengesetzes) können durch einfache Disziplinarmaßnahmen (§ 22) oder durch gerichtliche Disziplinarmaßnahmen (§ 58) geahndet werden. Die Verhängung von gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen ist den Wehrdienstgerichten vorbehalten.
(2) Der zuständige Disziplinarvorgesetzte bestimmt nach pflichtmäßigem Ermessen, ob und wie wegen eines Dienstvergehens nach diesem Gesetz einzuschreiten ist; er hat dabei auch das gesamte dienstliche und außerdienstliche Verhalten zu berücksichtigen.
§ 16 Verhältnis der Disziplinarmaßnahmen zu Strafen und Ordnungsmaßnahmen (1) Ist durch ein Gericht oder eine Behörde unanfechtbar eine Strafe oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, dürfen wegen desselben Sachverhalts