für die Aberkennung des Dienstgrades Absatz 5 Satz 1 entsprechend.
15. Kosten des Verfahrens
(2) Als Auslagen werden erhoben
- 1.
- Auslagen, die nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben werden,
- 2.
- Kosten, die durch die dienstliche Gestellung des Soldaten und von Soldaten als Zeugen oder Sachverständigen (§ 89) entstanden sind, mit Ausnahme der Postgebühren,
- 3.
- die während der Ermittlungen des Wehrdisziplinaranwalts entstandenen Reisekosten des Wehrdisziplinaranwalts, eines ersuchten Richters und ihrer Schriftführer,
- 4.
- die Kosten für die Unterbringung und Untersuchung des Soldaten in einem öffentlichen psychiatrischen Krankenhaus oder in einem Bundeswehrkrankenhaus,
- 5.
- die an einen Rechtsanwalt zu zahlenden Beträge sowie die baren Auslagen eines sonst bestellten Verteidigers,
- 6.
- die Auslagen des nach § 85 Abs. 2 bestellten Betreuers oder Pflegers.
§ 138 Kostenpflicht des Soldaten und des Bundes (1) Die Kosten des Verfahrens sind dem Soldaten aufzuerlegen, wenn er verurteilt wird; sie sind jedoch dem Bund teilweise oder ganz aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, den Soldaten damit zu
belasten. Satz 1 Halbsatz 2 gilt auch, wenn durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Kosten entstanden und diese Untersuchungen zu Gunsten des Soldaten ausgegangen sind.
(2) Entsprechendes gilt, wenn das Wehrdienstgericht das gerichtliche Disziplinarverfahren einstellt, weil der Soldat auf andere Weise als durch eine Verurteilung in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren seinen Dienstgrad und seine sonstigen Rechte aus dem Dienstverhältnis verloren hat und nach dem Ergebnis der Ermittlungen ein Dienstvergehen oder eine als Dienstvergehen geltende Handlung erwiesen ist.
(3) Wird der Soldat freigesprochen oder stellt das Wehrdienstgericht das gerichtliche Disziplinarverfahren in anderen als den in Absatz 2 bezeichneten Fällen ein, sind ihm nur solche Kosten aufzuerlegen, die er durch schuldhafte Säumnis verursacht hat.
(4) Kosten des Verfahrens, die nicht nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder 3 dem Soldaten zur Last fallen, sind dem Bund aufzuerlegen, es sei denn, dass sie ganz oder teilweise von einem Dritten zu tragen sind.
§ 139 Kosten bei Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen (1) Die Kosten eines erfolgreichen Rechtsmittels des Soldaten oder des Wehrdisziplinaranwalts, soweit dieser es zu Gunsten des Soldaten eingelegt hat, sind dem Bund aufzuerlegen. Die Kosten eines zu Ungunsten des Soldaten eingelegten und erfolgreichen Rechtsmittels des Wehrdisziplinaranwalts trägt der Soldat; sie sind jedoch dem Bund teilweise oder ganz aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, den Soldaten damit zu belasten.
(2) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat.