4.
die Schaffung und Erhaltung ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse, die funktional sinnvolle Zuordnung der Wohnbereiche zu den Arbeitsplätzen und der Infrastruktur (Nutzungsmischung) sowie die ausreichende Anbindung des zu fördernden Wohnraums an den öffentlichen Personennahverkehr;
5.
die Nutzung des Wohnungs-​ und Gebäudebestandes für die Wohnraumversorgung;
6.
die Erhaltung preisgünstigen Wohnraums im Fall der Förderung der Modernisierung;
7.
die Anforderungen des Kosten sparenden Bauens, insbesondere durch
a)
die Begrenzung der Förderung auf einen bestimmten Betrag (Förderpauschale),
b)
die Festlegung von Kostenobergrenzen, deren Überschreitung eine Förderung ausschließt, oder
c)
die Vergabe von Fördermitteln im Rahmen von Wettbewerbsverfahren;
8.
die Anforderungen des barrierefreien Bauens für die Nutzung von Wohnraum und seines Umfelds durch Personen, die infolge von Alter, Behinderung oder Krankheit dauerhaft oder vorübergehend in ihrer Mobilität eingeschränkt sind;
9.
der sparsame Umgang mit Grund und Boden, die ökologischen Anforderungen an den Bau und die Modernisierung von Wohnraum sowie Ressourcen schonende Bauweisen.
Maßnahmen der sozialen Wohnraumförderung, die im Zusammenhang mit städtebaulichen Sanierungs-​ und Entwicklungsmaßnahmen stehen, sind bevorzugt zu berücksichtigen.
§ 7 Besondere Grundsätze zur Förderung von Mietwohnraum Bei der Förderung von Mietwohnraum sind folgende Grundsätze zu berücksichtigen:
1.
Um tragbare Wohnkosten für Haushalte im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 zu erreichen, können Wohnkostenentlastungen durch Bestimmung höchstzulässiger Mieten unterhalb von ortsüblichen Vergleichsmieten oder durch sonstige Maßnahmen vorgesehen werden. Dabei sind insbesondere die Leistungen nach dem Wohngeldgesetz sowie das örtliche Mietenniveau und das Haushaltseinkommen des Mieters sowie deren Entwicklungen zu berücksichtigen.
2.
Wohnkostenentlastungen, die nach Förderzweck und Zielgruppe sowie Förderintensität unangemessen sind (Fehlförderungen), sind zu vermeiden oder auszugleichen. Maßnahmen zur Vermeidung von Fehlförderungen sind Vorkehrungen bei der Förderung, durch die die Wohnkostenentlastung
a)
auf Grund von Bestimmungen in der Förderzusage oder
b)
auf Grund eines Vorbehalts in der Förderzusage durch Entscheidung der zuständigen Stelle
vermindert wird. Eine Maßnahme zum Ausgleich entstandener Fehlförderungen in Fällen der Festlegung von höchstzulässigen Mieten ist die Erhebung von Ausgleichszahlungen nach den §§ 34 bis 37.
3.
Bei der Vermeidung und dem Ausgleich von Fehlförderungen sind soweit erforderlich Veränderungen der für die Wohnkostenentlastung maßgeblichen Einkommensverhältnisse und der Haushaltsgröße durch Überprüfungen in regelmäßigen zeitlichen Abständen zu berücksichtigen.