4.
nur solche Legehennen eingestallt werden, die während ihrer Aufzucht an die Art der Haltungseinrichtung gewöhnt worden sind.
(2) Wer Legehennen hält, hat über deren Legeleistung unverzüglich Aufzeichnungen zu machen. § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 15 Anlagen zur Erprobung neuer Haltungseinrichtungen Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für längstens drei Jahre zur Erprobung von neuartigen Haltungseinrichtungen Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen mit Ausnahme des § 13 Absatz 2 zulassen, wenn sichergestellt ist, dass in der Haltungseinrichtung ein artgemäßes Verhalten möglich ist. Dabei ist sicherzustellen, dass die Legehennen über ausreichende Möglichkeiten zum erhöhten Sitzen, Flattern und Aufbaumen verfügen und dass die sonstigen Vorgaben der Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19.Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen (ABl. EG Nr. L 203 S. 53) nicht unterschritten werden.

Abschnitt 4. Anforderungen an das Halten von Masthühnern

§ 16 Anwendungsbereich Masthühner dürfen, unbeschadet der Anforderungen der §§ 3 und 4, in Betrieben mit 500 oder mehr Masthühnern nur nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts gehalten werden, soweit sie nicht
1.
in Brütereien,
2.
in extensiver Bodenhaltung oder in Auslaufhaltung nach Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 46, L 257 vom 24.9.2008, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung oder
3.
in ökologischer Haltung nach der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
gehalten werden.
§ 17 Sachkunde (1) Masthühner darf nach dem 30. Juni 2010 nur halten, wer im Besitz einer gültigen Bescheinigung der zuständigen Behörde oder der sonst nach Landesrecht beauftragten Stelle (zuständige Stelle) über seine Sachkunde (Sachkundebescheinigung) ist.
(2) Die Sachkundebescheinigung wird von der zuständigen Stelle auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller nachweist, dass