2.
soweit perforierter Boden verwendet wird, im Aufenthaltsbereich der Kaninchen Auftrittsbreiten, die mindestens den Spalten- oder Lochweiten entsprechen, und höchstens Spalten- oder Lochweiten nach folgender Tabelle aufweisen:

Nutzungsartmaximale Spalten-
oder Lochweite
in Millimetern
Mastkaninchen11
Zuchtkaninchen14
.


(4) Haltungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass jedem Zucht- und Mastkaninchen zusätzlich zu der in § 33 Absatz 3 Nummer 1 und 2 oder § 34 Absatz 2 Nummer 1 genannten Fläche eine uneingeschränkt nutzbare erhöhte Bodenfläche zugänglich ist, die
1.
jedem Mastkaninchen mindestens 300, jedem Zuchtkaninchen mindestens 600 Quadratzentimeter zur Verfügung stellt,
2.
eine Mindestfläche von 1 500, bei Zuchtkaninchen von 1 800 Quadratzentimetern aufweist,
3.
mindestens 30 Zentimeter breit und 50, bei Zuchtkaninchen 60 Zentimeter lang ist,
4.
jeweils mindestens 27 Zentimeter Abstand bei Mastkaninchen und jeweils mindestens 35 Zentimeter Abstand bei Zuchtkaninchen vom Boden und zur oberen Begrenzung der Haltungseinrichtung aufweist,
5.
zu höchstens 15 Prozent perforiert ist und
6.
höchstens 40 Prozent der uneingeschränkt nutzbaren Bodenfläche beträgt.
Der Bereich unterhalb der erhöhten Bodenfläche muss so beschaffen sein, dass die Kaninchen sich gegenseitig ausweichen können.
(5) Haltungseinrichtungen müssen so ausgestattet sein, dass
1.
Hitzestress vermieden und überschüssige Feuchtigkeit abgeleitet wird,
2.
bei einer Außentemperatur von über 30 Grad Celsius im Schatten die Raumtemperatur nicht dauerhaft mehr als 3 Grad Celsius über der Außentemperatur liegt und
3.
bei einer Außentemperatur von unter 10 Grad Celsius die durchschnittliche relative Luftfeuchtigkeit innerhalb des Kaninchenstalls im Laufe von 48 Stunden 70 Prozent nicht überschreitet.
(6) Der Ammoniakgehalt der Luft, in Kopfhöhe der Tiere gemessen, soll 10 Kubikzentimeter je Kubikmeter Luft nicht überschreiten und darf 20 Kubikzentimeter je Kubikmeter Luft nicht dauerhaft überschreiten.
(7) Der Kohlendioxidgehalt der Luft, in Kopfhöhe der Tiere gemessen, darf 3 000 Kubikzentimeter je Kubikmeter Luft nicht dauerhaft überschreiten.
(8) Gebäude, in denen Kaninchen gehalten werden, müssen mit Lichtöffnungen für den Einfall natürlichen Lichts versehen sein, deren Gesamtfläche mindestens 5 Prozent der Gebäudegrundfläche entspricht und die so angeordnet sind, dass eine möglichst gleichmäßige Verteilung des Lichts über die gesamte Gebäudegrundfläche gewährleistet ist. Satz 1 gilt nicht für bestehende Gebäude, die vor dem 11. August 2014 genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind und über keine oder keine ausreichenden Lichtöffnungen verfügen und bei denen auf