(2) Wer Zuchtkaninchen hält, hat sicherzustellen, dass
- 1.
- für jedes Tier eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung steht:
Durchschnittsgewicht
in KilogrammFläche in
Quadratzentimeternbis 5,5 6 000 über 5,5 7 400 und
2.- die lichte Höhe der Haltungseinrichtung
- a)
- über mindestens 70 Prozent der Grundfläche mindestens 80 Zentimeter und
- b)
- an keiner Stelle weniger als 60 Zentimeter
(3) Jeder Häsin muss zusätzlich zur nutzbaren Bodenfläche der Haltungseinrichtung mindestens für einen Zeitraum von einer Woche vor dem voraussichtlichen Wurftermin bis zum Absetzen der Jungtiere eine Nestkammer zur Verfügung stehen, die
- 1.
- eine Fläche von mindestens 1 000 Quadratzentimetern aufweist,
- 2.
- eine Höhe von mindestens 25 Zentimetern aufweist,
- 3.
- eine blickdichte Abtrennung zur Haltungseinrichtung hat,
- 4.
- einen Nesteingang aufweist, der durch die Häsin weitgehend mit Nestbaumaterial abgedeckt werden kann oder über eine Zugangsvorrichtung verfügt, die
- a)
- der Häsin ein jederzeitiges Aufsuchen und Verlassen der Nestkammer ermöglicht oder
- b)
- vom Tierhalter verschlossen und geöffnet werden kann,
- 5.
- über eine Schwelle von mindestens acht Zentimetern Höhe am Übergang zur Haltungseinrichtung verfügt,
- 6.
- ausreichend Stroh oder anderes geeignetes Material zur Befriedigung des Nestbauverhaltens der Häsin und zur Abdeckung des Nestbereichs bietet und
- 7.
- so angebracht oder beschaffen ist, dass die Häsin auf diese nicht springen kann.
(4) Bei portionierter Fütterung muss der Fressplatz so beschaffen sein, dass alle Zuchtkaninchen und deren Jungtiere gleichzeitig fressen können.
(5) Bei Verwendung von Selbsttränken muss für jedes Zuchtkaninchen eine Tränkstelle vorhanden sein.
§ 35 Allgemeine Anforderungen an das Halten von Kaninchen (1) Wer Kaninchen hält, hat sicherzustellen, dass
- 1.
- alle Kaninchen jederzeit Zugang zu grob strukturiertem Raufutter wie Stroh oder Heu und zu geeignetem Nagematerial haben,
- 1a.
- die Tiere jederzeit Zugang zu Tränkwasser haben,
- 2.
- Umgruppierungen möglichst vermieden werden,
- 3.
- Teile von Haltungseinrichtungen, Ausrüstungen oder Geräten, die mit den Kaninchen in Berührung kommen, nach jeder vollständigen Räumung eines abgetrennten Gebäudeteils gereinigt und desinfiziert werden,
- 4.
- während der Lichtstunden die Beleuchtungsstärke mindestens 40 Lux, in Kopfhöhe der Tiere gemessen, beträgt,
- 5.
- direkte Sonneinstrahlung vermieden wird,