genommen worden sind, noch bis zum 31. Dezember 2012 gehalten werden.
(11a) Abweichend von § 30 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2a, und vorbehaltlich des Absatzes 11b Satz 1 Nummer 1, dürfen Jungsauen und Sauen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 9. Februar 2021 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum Beginn des 9. Februar 2029 gehalten werden, wenn
- 1.
- die Tiere im Zeitraum von über vier Wochen nach dem Decken bis eine Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin in der Gruppe gehalten werden,
- 2.
- Kastenstände so beschaffen sind, dass
- a)
- die Schweine sich nicht verletzen können,
- b)
- jedes Schwein ungehindert aufstehen, sich in Seitenlage hinlegen sowie den Kopf ausstrecken kann und
- c)
- jedes Schwein seine Gliedmaßen in Seitenlage ausstrecken kann, ohne dass dem ein bauliches Hindernis entgegensteht
- 3.
- der jeweilige Tierhalter der zuständigen Behörde
- a)
- bis zum 9. Februar 2024 ein Betriebs- und Umbaukonzept zur Umstellung der vorhandenen Haltungseinrichtungen auf Haltungseinrichtungen zum Halten von Jungsauen und Sauen, das den Anforderungen nach § 30 Absatz 2 und 2a, jeweils in Verbindung mit § 24 Absatz 2, genügt, sowie
- b)
- bis zum 9. Februar 2026 den Nachweis über einen zur Umsetzung des Konzepts bei der zuständigen Baugenehmigungsbehörde gestellten Bauantrag, soweit zur Umsetzung des Umbaukonzepts nach Landesrecht eine Baugenehmigung erforderlich ist,
- vorlegt.
(11b) Abweichend von
- 1.
- § 24 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 3 und von § 30 Absatz 2b Satz 2 dürfen Jungsauen und Sauen im Zeitraum von einer Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin bis zum Absetzen der Ferkel in Kastenständen, die sich in Abferkelbuchten befinden, und soweit diese Kastenstände Bestandteile von Haltungseinrichtungen sind,
- 2.
- § 30 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2b Satz 1 dürfen Jungsauen und Sauen in Haltungseinrichtungen,