Verfahrensschritten wird dem Abfall ein passender gefahrenrelevanter oder nicht gefahrenrelevanter Eintrag aus dem Abfallverzeichnis zugewiesen.
2.2.7
Bei der Einstufung nach HP 4 und HP 8 kommt einem pH-Wert 2 oder einem pH-Wert 11,5 Indizwirkung zu.
3.
Abfallverzeichnis
Die verschiedenen Abfallarten in diesem Abfallverzeichnis sind vollständig definiert durch die zweistelligen Kapitel, die vierstelligen Gruppen, den sechsstelligen Abfallschlüssel und die Abfallbezeichnung. Die Aufnahme eines Stoffes oder Gegenstandes in das Abfallverzeichnis bedeutet nicht, dass dieser Stoff oder Gegenstand unter allen Umständen Abfall ist. Stoffe oder Gegenstände sind nur dann Abfälle, wenn sie unter die Begriffsbestimmung des § 3 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes fallen.
Ein Abfall ist gemäß der Systematik des Abfallverzeichnisses nach den folgenden vier Schritten einer Abfallart zuzuordnen:
3.1
Bestimmung der Abfallart nach der Herkunft in den Kapiteln 01 bis 12 oder 17 bis 20 und des entsprechenden sechsstelligen Abfallschlüssels (ohne die auf 99 endenden Abfallschlüssel dieser Kapitel). Abfälle aus einer bestimmten Anlage sind je nach Herkunft entsprechend der Tätigkeit gegebenenfalls mehreren Kapiteln zuzuordnen. So kann z. B. ein Automobilhersteller seine Abfälle je nach Prozessstufe unter Kapitel 12 (Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung und Oberflächenbearbeitung von Metallen), 11 (anorganische metallhaltige Abfälle aus der Metallbearbeitung und -beschichtung) und 08 (Abfälle aus der Anwendung von Überzügen) finden.
3.2
Lässt sich in den Kapiteln 01 bis 12 und 17 bis 20 keine passende Abfallart finden, so müssen zur Bestimmung des Abfalls die Kapitel 13, 14 und 15 geprüft werden.
3.3
Passt auch keine dieser Abfallarten, so ist der Abfall gemäß Kapitel 16 zu bestimmen.
3.4
Fällt der Abfall auch nicht unter Kapitel 16, so ist die Abfallart, deren Abfallschlüssel mit den Ziffern 99 (Abfälle anderweitig nicht genannt (a. n. g.)) endet, in dem Teil des Abfallverzeichnisses zu verwenden, der der in Schritt 1 bestimmten abfallerzeugenden Tätigkeit entspricht.





01.
Abfälle, die beim Aufsuchen, Ausbeuten und Gewinnen sowie bei der physikalischen und chemischen Behandlung von Bodenschätzen entstehen
02.
Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei sowie der Herstellung und Verarbeitung von Nahrungsmitteln
03.
Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten, Möbeln, Zellstoffen, Papier und Pappe
04.
Abfälle aus der Leder-, Pelz- und Textilindustrie
05.
Abfälle aus der Erdölraffination, Erdgasreinigung und Kohlepyrolyse
06.
Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen
07.
Abfälle aus organisch-chemischen Prozessen
08.
Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Beschichtungen (Farben, Lacke, Email), Klebstoffen, Dichtmassen und Druckfarben
09.
Abfälle aus der fotografischen Industrie
10.
Abfälle aus thermischen Prozessen
11.
Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen; Nichteisenhydrometallurgie