Infektionsmarkern, Geschlecht und Altersgruppe,
6.
Anzahl der Mehrfachspender, differenziert nach Infektionsmarkern, Geschlecht und Altersgruppe,
7.
Anzahl der bestätigt positiv getesteten spendewilligen und spendenden Personen, differenziert nach Infektionserreger, Geschlecht und Alter,
8.
Mehrfachinfektionen,
9.
Spendeintervalle bei den gemeldeten Mehrfachspendern,
10.
Gesamtzahl aller spendewilligen und spendenden Personen in der Spendeeinrichtung,
11.
Art der Spende,
12.
möglicher Infektionsweg,
13.
Anzahl der vertraulichen Spenderselbstausschlüsse,
14.
Vorspenden der spendenden Person,
15.
Wohnregion der spendenden Person.
(3) Die Bestätigung eines positiven Testergebnisses im Sinne von Absatz 1 hat nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik zu erfolgen. Die Spendeeinrichtung hat auf einem Formblatt, das von der für die Epidemiologie zuständigen Bundesoberbehörde herausgegeben und im Bundesanzeiger bekannt gemacht wird, mitzuteilen, welche Teste mit welchen Ergebnissen bei den als bestätigt positiv gemeldeten spendewilligen und spendenden Personen angewendet worden sind.
Schlussformel Der Bundesrat hat zugestimmt.