§ 4g Elektronische Zustellung durch Bereitstellung zum Abruf (1) Die Bundesanstalt kann abweichend von § 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes an Empfänger, die durch Rechtsvorschrift zur Nutzung eines elektronischen Kommunikationsverfahrens verpflichtet sind, auch dadurch zustellen, dass ein elektronisches Dokument über das elektronische Kommunikationsverfahren zum Abruf bereitgestellt wird. Die Bundesanstalt hat ein sicheres Verfahren zu verwenden, das den Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person ermöglicht und die Vertraulichkeit und Integrität des bereitgestellten elektronischen Dokuments gewährleistet. Das elektronische Dokument ist im Betreff als Zustellungssache zu kennzeichnen. § 4f Absatz 3 gilt entsprechend.
(2) Die Zustellung nach Absatz 1 gilt mit Abruf oder spätestens am fünften Kalendertag nach der Bereitstellung des elektronischen Dokuments zum Abruf als bewirkt. Zum Nachweis der Zustellung genügt eine elektronische Protokollierung des Abrufs im elektronischen Kommunikationsverfahren oder ein Vermerk in den Akten, zu welchem Zeitpunkt das Dokument zum Abruf bereitgestellt wurde. Für die elektronische Protokollierung des Abrufs im elektronischen Kommunikationsverfahren nach Satz 2 gilt § 437 der Zivilprozessordnung entsprechend.
§ 4h Bekanntgabe und Zustellung im Ausland (1) Die Bundesanstalt kann abweichend von § 41 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Verwaltungsakte, die gegenüber einer Person mit Wohnsitz oder einem Unternehmen mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ergehen, und für die kein Bevollmächtigter mit Sitz im Inland benannt wurde, durch öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger bekanntgeben. In diesem Fall gilt ein Verwaltungsakt am Tage nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben.
(2) Ist der Verwaltungsakt zuzustellen, so kann die Bundesanstalt abweichend von § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Zustellung bei Personen mit Wohnsitz oder Unternehmen mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, für die kein Bevollmächtigter mit Sitz im Inland benannt wurde, durch öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger vornehmen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für eine Anhörung nach § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
§ 4i Absehen von einer Anhörung Die Bundesanstalt kann innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von Unterlagen verlangen, ohne dass dem Adressaten zuvor nach § 28 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Gelegenheit gegeben werden muss, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
§ 4j Anträge und Informationen in englischer Sprache (1) Anträge an die Bundesanstalt können auch ganz oder teilweise in englischer Sprache gestellt werden. Die Bundesanstalt kann jederzeit bei Bedarf die Vorlage einer Übersetzung oder in begründeten Fällen einer beglaubigten oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigten Übersetzung verlangen. § 23 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. Sofern die Bundesanstalt eine Übersetzung verlangt, ist allein die deutschsprachige Fassung des Antrags rechtlich maßgeblich.
(2) Soll durch einen elektronisch gestellten Antrag in englischer Sprache eine Frist in Lauf gesetzt werden, innerhalb derer die Bundesanstalt in einer bestimmten Weise tätig werden muss, so beginnt der Lauf der Frist mit Eingang des Antrags in englischer Sprache. Der Lauf der Frist ist gehemmt, sobald die Bundesanstalt eine Übersetzung oder in begründeten Fällen eine be‑