§ 38 Mehrfache Durchbeförderung (1) Ist die erstmalige Durchbeförderung zur Übergabe des Verfolgten an den Gerichtshof bewilligt worden, so kann der Verfolgte auf ein Ersuchen, das auf die anlässlich der erstmaligen Durchbeförderung übermittelten Unterlagen Bezug nimmt, ohne erneute Bewilligungsentscheidung auch zur Vollstreckung einer vom Gerichtshof verhängten Strafe zur Übergabe an den Vollstreckungsstaat durchbefördert werden, wenn eine Urkunde des Vollstreckungsstaates, aus der sich sein Einverständnis mit der Vollstreckung der vom Gerichtshof verhängten Strafe ergibt, oder eine Erklärung des Gerichtshofes, nach der der Vollstreckungsstaat mit der Vollstreckung einverstanden ist, vorgelegt worden ist. Satz 1 und 2 ist auch auf die weiteren Beförderungsfälle anwendbar.
(2) Im Falle des Absatzes 1 ist der Durchbeförderungshaftbefehl auch auf die weiteren Beförderungsfälle zu erstrecken.
(3) Absatz 1 und 2 ist für den Fall einer Rücküberstellung nach einer vorangegangenen vorübergehenden Überstellung an den Überstellungsstaat entsprechend anwendbar, sofern der Umstand der späteren Rücküberstellung bei der ersten Durchbeförderung erkennbar war.
§ 39 Unvorhergesehene Zwischenlandung
(Zu Artikel 89 Abs. 3 Buchstabe e des Römischen Statuts) (1) Im Falle einer unvorhergesehenen Zwischenlandung im Inland unterrichtet die Stelle, der die Zwischenlandung zuerst bekannt und die auf Grund dieses Gesetzes tätig wird, unverzüglich den Gerichtshof und die nach § 68 Abs. 1 zuständige Stelle von der Zwischenlandung. Die nach § 68 Abs. 1 zuständige Stelle bittet den Gerichtshof um ein Durchbeförderungsersuchen nach Artikel 89 Abs. 3 Buchstabe b des Römischen Statuts. Die
(Zu Artikel 89 Abs. 3 Buchstabe e des Römischen Statuts) (1) Im Falle einer unvorhergesehenen Zwischenlandung im Inland unterrichtet die Stelle, der die Zwischenlandung zuerst bekannt und die auf Grund dieses Gesetzes tätig wird, unverzüglich den Gerichtshof und die nach § 68 Abs. 1 zuständige Stelle von der Zwischenlandung. Die nach § 68 Abs. 1 zuständige Stelle bittet den Gerichtshof um ein Durchbeförderungsersuchen nach Artikel 89 Abs. 3 Buchstabe b des Römischen Statuts. Die
Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind zur vorläufigen Festnahme befugt.
(2) Der Verfolgte ist unverzüglich, spätestens am Tag nach der Festnahme, dem Richter des nächsten Amtsgerichts vorzuführen. Er ist von diesem aus der Haft zu entlassen, wenn seit der unvorhergesehenen Zwischenlandung 96 Stunden vergangen sind, ohne dass das Durchbeförderungsersuchen und die Durchbeförderungsunterlagen bei der nach § 68 Abs. 1 zuständigen Stelle eingegangen sind.
(3) Im Übrigen sind die §§ 35 bis 37 entsprechend anwendbar.
Teil 4. Rechtshilfe durch die Vollstreckung von Entscheidungen und Anordnungen des Gerichtshofes
§ 40 Grundsatz Rechtshilfe wird durch Vollstreckung einer vom Gerichtshof rechtskräftig verhängten Strafe nach Maßgabe des Römischen Statuts sowie dieses Gesetzes geleistet. Vollstreckt werden auch Anordnungen der Einziehung von Taterträgen nach Artikel 77 Abs. 2 Buchstabe b des Römischen Statuts sowie Entscheidungen nach Artikel 75 des Römischen Statuts.
§ 41 Vollstreckung von Freiheitsstrafen
(Zu Artikel 77 Abs. 1, Artikel 103 Abs. 1 und 2, Artikel 105, Artikel 106, Artikel 110 des Römischen Statuts) (1) Freiheitsstrafen werden vollstreckt, wenn
(Zu Artikel 77 Abs. 1, Artikel 103 Abs. 1 und 2, Artikel 105, Artikel 106, Artikel 110 des Römischen Statuts) (1) Freiheitsstrafen werden vollstreckt, wenn
- 1.
- der Gerichtshof unter Vorlage der vollständigen rechtskräftigen und vollstreckbaren Erkenntnisse zum Schuldspruch und zum Strafspruch darum ersucht hat und
- 2.
- sich der Gerichtshof und die nach § 68 Abs. 1 zuständige Stelle über die Übernahme der Vollstreckung geeinigt haben.