Oberlandesgericht den Übernahmehaftbefehl aufheben oder dessen Vollzug aussetzen. § 116 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, §§ 116a, 123 und 124 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 der Strafprozessordnung gelten entsprechend. Stimmt der Gerichtshof einer Aufhebung oder Außervollzugsetzung des Übergabehaftbefehls nicht zu, wird der Betroffene unverzüglich dem Gerichtshof oder den Behörden eines von ihm bezeichneten Staates zurückübergeben. Der Betroffene wird bis zum Vollzug der Rückübergabe in Haft gehalten.
(5) Das Oberlandesgericht entscheidet über eine Fortdauer der Übernahmehaft, wenn der Verfolgte auf Grund des Übernahmehaftbefehls insgesamt zwei Monate in Haft ist. Die Haftprüfung wird jeweils nach zwei Monaten wiederholt. Das Oberlandesgericht kann anordnen, dass die Haftprüfung innerhalb einer kürzeren Frist vorgenommen wird. Absatz 4 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(6) Wer sich außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet oder auf Grund der Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel untergebracht ist, wird auf Ersuchen des Gerichtshofes für dort gegen einen anderen geführte Ermittlungen oder ein dort anhängiges, gegen einen anderen gerichtetes Verfahren zu einer Beweiserhebung durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht und nach der Beweiserhebung zurückverbracht. Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 bis 5 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Frist des Absatzes 5 von zwei Monaten eine Frist von einem Monat tritt. Ferner finden § 14 Abs. 5, §§ 18, 20 Abs. 2, § 37 Abs. 4 und 5 Satz 1, 2 und 4 entsprechende Anwendung.
§ 56 Schutz von Personen
(Zu Artikel 93 Abs. 1 Buchstabe j des Römischen Statuts) Die Vorschriften zum Schutz von Opfern von Straftaten und zum Schutz von Personen, die an einem deutschen
(Zu Artikel 93 Abs. 1 Buchstabe j des Römischen Statuts) Die Vorschriften zum Schutz von Opfern von Straftaten und zum Schutz von Personen, die an einem deutschen
Strafverfahren beteiligt sind, finden auf mutmaßliche Geschädigte einer der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofes unterliegenden Straftat oder auf Zeugen in einem Verfahren vor dem Gerichtshof entsprechende Anwendung.
§ 57 Zustellungen
(Zu Artikel 58 Abs. 7 Satz 4, Artikel 93 Abs. 1 Buchstabe d des Römischen Statuts) (1) Für das Verfahren bei Zustellungen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend.
(Zu Artikel 58 Abs. 7 Satz 4, Artikel 93 Abs. 1 Buchstabe d des Römischen Statuts) (1) Für das Verfahren bei Zustellungen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend.
(2) Die Zustellung einer Ladung des Gerichtshofes an den Beschuldigten im Wege der Ersatzzustellung ist ausgeschlossen.
§ 58 Weitergabe von dienstlich erlangten Erkenntnissen und Informationen (1) Auf Ersuchen einer zuständigen Stelle des Gerichtshofes werden vorbehaltlich des Absatzes 3 dem Gerichtshof im Rahmen seiner Zuständigkeit von deutschen Gerichten und Behörden dienstlich erlangte Erkenntnisse in dem Umfang übermittelt, in dem dies gegenüber einem deutschen Gericht oder einer deutschen Staatsanwaltschaft zur Durchführung eines Strafverfahrens zulässig wäre, wenn gewährleistet ist, dass
- 1.
- Auskünfte aus dem Bundeszentralregister und Erkenntnisse, die durch eine Telekommunikationsüberwachung (§ 59 Abs. 1) oder eine sonstige Maßnahme ohne Wissen des Betroffenen (§ 59 Abs. 2) erlangt worden sind, nicht an Stellen außerhalb des Gerichtshofes übermittelt werden, und
- 2.
- sonstige Erkenntnisse nur nach vorheriger Zustimmung der nach § 68 Abs. 1 zuständigen Stelle an Stellen außerhalb des Gerichtshofes übermittelt werden.