(2) Vor Eingang eines Festnahme- und Überstellungsersuchens oder eines Ersuchens um vorläufige Festnahme kann vorläufige Überstellungshaft angeordnet werden, wenn die Person einer Tat, die zu ihrer Überstellung an den Gerichtshof Anlass geben kann, auf Grund bestimmter Tatsachen dringend verdächtig ist und
1.
die Gefahr besteht, dass sich der Verfolgte dem Überstellungsverfahren oder der Durchführung der Überstellung entziehen werde oder
2.
auf Grund bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht begründet ist, dass der Verfolgte die Ermittlung der Wahrheit in dem Verfahren des Gerichtshofes oder Überstellungsverfahren erschweren werde.
Gegen einen Verfolgten, der der Begehung eines Völkermordes (Artikel 6 des Römischen Statuts) oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit (Artikel 7 des Römischen Statuts) dringend verdächtig ist, darf die vorläufige Überstellungshaft auch angeordnet werden, wenn bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, dass ohne Festnahme des Verfolgten die Aufklärung der Tat, die ihm vorgeworfen wird, durch den Gerichtshof gefährdet sein könnte. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die nach § 68 Abs. 1 zuständige Stelle den Gerichtshof von der Anordnung der Haft nach Satz 1 oder Satz 2 in Kenntnis setzen kann.
(3) Der vorläufige Überstellungshaftbefehl nach Absatz 2 wird aufgehoben, wenn der Gerichtshof erklärt, ein entsprechendes Ersuchen nicht stellen zu wollen oder der Verfolgte seit dem Tag der Ergreifung oder der vorläufigen Festnahme insgesamt einen Monat zum Zweck der Überstellung in Haft ist, ohne dass ein Ersuchen des Gerichtshofes um Festnahme und Überstellung oder um vorläufige Festnahme bei der nach § 68 Abs. 1 zuständigen Stelle eingegangen ist. Mit Eingang eines Ersuchens
des Gerichtshofes um Festnahme und Überstellung oder um vorläufige Festnahme ist die in Absatz 1 Satz 2 genannte Frist anzuwenden.
§ 12 Überstellungshaftbefehl (1) Die vorläufige Überstellungshaft und die Überstellungshaft werden durch schriftlichen Haftbefehl (Überstellungshaftbefehl) des Oberlandesgerichts angeordnet.
(2) In dem Überstellungshaftbefehl ist anzuführen
1.
der Verfolgte,
2.
die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat,
3.
das Ersuchen und die übermittelten Überstellungsunterlagen oder im Falle des § 11 Abs. 2 Satz 1 oder 2 der Haftgrund und die ihn begründenden Tatsachen sowie die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass der Verfolgte einer Tat, die zu seiner Überstellung Anlass geben kann, dringend verdächtig ist.
(3) Der Überstellungshaftbefehl wird aufgehoben, wenn das Ersuchen zurückgenommen wird, der Gerichtshof erklärt, dass das dem Überstellungsersuchen zu Grunde liegende Verfahren vor ihm unzulässig ist, oder die Überstellung für unzulässig erklärt wird.
§ 13 Vorläufige Festnahme (1) Liegen die Voraussetzungen eines Überstellungshaftbefehls vor, so sind die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes zur vorläufigen Festnahme befugt. Unter den Voraussetzungen des § 127 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung ist jedermann zur vorläufigen Festnahme berechtigt.
(2) Wird der Verfolgte festgenommen, so ist ihm der Grund der Festnahme mitzuteilen.