(2) Soweit ab dem 3. Juli 2001 und vor dem 6. September 2002 der Hersteller oder sein in der Europäischen Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter auf der Grundlage von Artikel 22 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2000/14/EG ein Gerät oder eine Maschine nach dem Anhang mit der CE-​Kennzeichnung nach Artikel 11 der Richtlinie 2000/14/EG versehen hat, gelten für diese Geräte und Maschinen ab dem 6. September 2002 die Vorschriften dieser Verordnung.
(3) Baumusterprüfbescheinigungen und Messergebnisse zu Geräten und Maschinen, die im Rahmen der aufgehobenen Rasenmäherlärm-​Verordnung oder der aufgehobenen Baumaschinenlärm-​Verordnung ausgestellt beziehungsweise ermittelt wurden, können bei der Abfassung der technischen Unterlagen nach Anhang V Nr. 3, Anhang VI Nr. 3, Anhang VII Nr. 2 sowie Anhang VIII Nr. 3.1 und 3.3 der Richtlinie 2000/14/EG verwendet werden.
§ 11 Anpassungsvorschrift Wird Anhang III der in § 3 in Bezug genommen Richtlinie 2000/14/EG im Verfahren nach Artikel 18 Abs. 2 dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt angepasst, so gilt er in der geänderten, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassung. Die Änderungen gelten von dem Tage an, den die Richtlinie bestimmt. Fehlt eine solche Bestimmung, so gelten sie vom ersten Tage des dritten auf die Veröffentlichung folgenden Monats an.
Anhang (Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 3481 - 3482)

Nachstehende Geräte und Maschinen fallen nach § 1 in den Anwendungsbereich der Verordnung.
 
Legende:
Nr.= Ordnungsnummer des Gerätes oder der Maschine, entsprechend der Auflistung in Anhang I der Richtlinie 2000/14/EG
Gerät/Maschine= Art des Gerätes und der Maschine, ggf. mit Leistungswerten
Sp. 1= Spalte 1, entsprechend dem Anwendungsbereich von Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG
Sp. 2= Spalte 2, entsprechend dem Anwendungsbereich von Artikel 13 der Richtlinie 2000/14/EG
X in der Spalte 1 bzw. 2= Gerät oder Maschine fällt in den Anwendungsbereich der Spalte 1 bzw. der Spalte 2
 
Nr.Gerät/MaschineSp. 1Sp. 2
01Hubarbeitsbühne mit Verbrennungsmotor X
02Freischneider X
03Bauaufzug für den Materialtransport mit 
03.1VerbrennungsmotorX 
03.2Elektromotor X
04Baustellenbandsägemaschine X
05Baustellenkreissägemaschine X
06Tragbare Motorkettensäge X
07Kombiniertes Hochdruckspül- und Saugfahrzeug X
08Verdichtungsmaschine in der Bauart von 
08.1Vibrationswalzen und nichtvibrierende Walzen, Rüttelplatten und VibrationsstampferX 
08.2Explosionsstampfer X
09Kompressor (< 350 kW)X 
10Handgeführter Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und SpatenhammerX 
X
11Beton- und Mörtelmischer X
12Bauwinde mit 
12.1VerbrennungsmotorX 
12.2Elektromotor X
13Förder- und Spritzmaschine für Beton und Mörtel X
14Förderband X
15Fahrzeugkühlaggregat X
16Planiermaschine (< 500 kW)X 
17Bohrgerät X
18Muldenfahrzeug (< 500 kW)X 
19Be- und Entladeaggregat von Silo- oder Tankfahrzeugen X
20Hydraulik- und Seilbagger (< 500 kW)X 
21Baggerlader (< 500 kW)X 
22Altglassammelbehälter X
23Grader (< 500 kW)X 
24Grastrimmer/Graskantenschneider X
25Heckenschere X
26Hochdruckspülfahrzeug X
27Hochdruckwasserstrahlmaschine X
28Hydraulikhammer X
29HydraulikaggregatX 
30Fugenschneider X
31Müllverdichter, der Bauart nach ein Lader mit Schaufel (< 500 kw)X 
32Rasenmäher (mit Ausnahme von
-
land- und forstwirtschaftlichen Geräten
-
Mehrzweckgeräten, deren Hauptantrieb eine installierte Leistung von mehr als 20 kW aufweist)
X 
33Rasentrimmer/RasenkantenschneiderX 
34Laubbläser X
35Laubsammler X
36Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor 
36.1geländegängiger Gabelstapler (Gegengewichtsstapler auf Rädern, der in erster Linie für naturbelassenes gewachsenes und aufgewühltes Gelände, z. B. auf Baustellen, bestimmt ist)X 
36.2sonstiger Gegengewichtsstapler mit einer Tragfähigkeit von höchstens 10 Tonnen, ausgenommen Gegengewichtsstapler, die speziell für die Containerbeförderung gebaut sind X
37Lader (< 500 kW)X 
38MobilkranX 
39Rollbarer Müllbehälter X
40Motorhacke (< 3 kW)X 
41Straßenfertiger 
41.1ohne HochverdichtungsbohleX 
41.2mit Hochverdichtungsbohle X
42Rammausrüstung X
43Rohrleger X
44Pistenraupe X
45Kraftstromerzeuger  
45.1< 400 kWX 
45.2>= 400 kW X
46Kehrmaschine X
47Müllsammelfahrzeug X
48Straßenfräse X
49Vertikutierer X
50Schredder/Zerkleinerer X
51Schneefräse (selbstfahrend, ausgenommen Anbaugeräte) X
52Saugfahrzeug X
53TurmdrehkranX 
54Grabenfräse X
55Transportbetonmischer X
56Wasserpumpe (nicht für Unterwasserbetrieb) X
57SchweißstromerzeugerX