1. | bei einem Auftrag im Gesamtwert bis zu 25.000 Euro für Titel mit | |
mehr als 10 Stück | 8 Prozent Nachlass, | |
mehr als 25 Stück | 10 Prozent Nachlass, | |
mehr als 100 Stück | 12 Prozent Nachlass, | |
mehr als 500 Stück | 13 Prozent Nachlass, | |
2. | bei einem Auftrag im Gesamtwert von mehr als | |
25.000 Euro | 13 Prozent Nachlass, | |
38.000 Euro | 14 Prozent Nachlass, | |
50.000 Euro | 15 Prozent Nachlass. |
Soweit Schulbücher von den Schulen im Rahmen eigener Budgets angeschafft werden, ist stattdessen ein genereller Nachlass von 12 Prozent für alle Sammelbestellungen zu gewähren.
(4) Der Letztverkäufer verletzt seine Pflicht nach § 3 nicht, wenn er anlässlich des Verkaufs eines Buches
- 1.
- Waren von geringem Wert oder Waren, die im Hinblick auf den Wert des gekauften Buches wirtschaftlich nicht ins Gewicht fallen, abgibt,
- 2.
- geringwertige Kosten der Letztabnehmer für den Besuch der Verkaufsstelle übernimmt,
- 3.
- Versand- oder besondere Beschaffungskosten übernimmt oder
- 4.
- andere handelsübliche Nebenleistungen erbringt.
§ 8 Dauer der Preisbindung (1) Verleger und Importeure sind berechtigt, durch Veröffentlichung in geeigneter Weise die Preisbindung für Buchausgaben aufzuheben, deren erstes Erscheinen länger als 18 Monate zurückliegt.
(2) Bei Büchern, die in einem Abstand von weniger als 18 Monaten wiederkehrend erscheinen oder deren Inhalt mit dem Erreichen eines bestimmten Datums oder Ereignisses erheblich an Wert verliert, ist eine Beendigung der Preisbindung durch den Verleger oder Importeur ohne Beachtung der Frist gemäß Absatz 1 nach Ablauf eines angemessenen Zeitraums seit Erscheinen möglich.
§ 9 Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche (1) Wer den Vorschriften dieses Gesetzes zuwiderhandelt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Wer vorsätzlich oder fahrlässig handelt, ist zum Ersatz des durch die Zuwiderhandlung entstandenen Schadens verpflichtet.
(2) Der Anspruch auf Unterlassung kann nur geltend gemacht werden
- 1.
- von Gewerbetreibenden, die Bücher vertreiben,
- 2.
- von rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingetragen sind,
- 3.
- von einem Rechtsanwalt, der von Verlegern, Importeuren oder Unternehmen, die Verkäufe an Letztabnehmer tätigen, gemeinsam als Treuhänder damit beauftragt worden ist, ihre Preisbindung zu betreuen (Preisbindungstreuhänder),
- 4.
- von Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes.
(3) Für das Verfahren gelten bei den Anspruchsberechtigten nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 die Vorschriften des Gesetzes gegen den