anderen als mechanischen Energie Tieren Schmerzen beibringen (z. B. Elektroimpulsgeräte), mit Ausnahme der ihrer Bestimmung entsprechend im Bereich der Tierhaltung oder bei der sachgerechten Hundeausbildung Verwendung findenden Gegenstände (z. B. Viehtreiber).
Unterabschnitt 3:
Munition und Geschosse
1.
Munition ist zum Verschießen aus Schusswaffen bestimmte
1.1
Patronenmunition (Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss enthalten, und Geschosse mit Eigenantrieb),
1.2
Kartuschenmunition (Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss nicht enthalten),
1.3
hülsenlose Munition (Ladung mit oder ohne Geschoss, wobei die Treibladung eine den Innenabmessungen einer Schusswaffe oder eines Gegenstandes nach Unterabschnitt 1 Nr. 1.2 angepasste Form hat),
1.4
pyrotechnische Munition (dies sind Gegenstände, die Geschosse mit explosionsgefährlichen Stoffen oder Stoffgemischen [pyrotechnische Sätze] enthalten, die Licht-​, Schall-​, Rauch-​, Nebel-​, Heiz-, Druck-​ oder Bewegungswirkungen erzeugen und keine zweckbestimmte Durchschlagskraft im Ziel entfalten); hierzu gehört
1.4.1
pyrotechnische Patronenmunition (Patronenmunition, bei der das Geschoss einen pyrotechnischen Satz enthält),
1.4.2
unpatronierte pyrotechnische Munition (Geschosse, die einen py‑
rotechnischen Satz enthalten),
1.4.3
mit der Antriebsvorrichtung fest verbundene pyrotechnische Munition.
2.
Ladungen sind die Hauptenergieträger, die in loser Schüttung in Munition oder als vorgefertigte Ladung oder in loser Form in Waffen nach Unterabschnitt 1 Nr. 1.1 oder Gegenstände nach Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.1 eingegeben werden und
-
zum Antrieb von Geschossen oder Wirkstoffen oder
-
zur Erzeugung von Schall-​ oder Lichtimpulsen
bestimmt sind, sowie Anzündsätze, die direkt zum Antrieb von Geschossen dienen.
3.
Geschosse im Sinne dieses Gesetzes sind als Waffen oder für Schusswaffen bestimmte
3.1
feste Körper,
3.2
gasförmige, flüssige oder feste Stoffe in Umhüllungen.
Abschnitt 2:
Waffenrechtliche Begriffe
Im Sinne dieses Gesetzes
1.
erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt,
2.
besitzt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt,
3.
überlässt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber einem anderen einräumt,
4.