Kartuschenmunition für die in Nummer 1.3 bezeichneten Schusswaffen;
1.5
einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
1.6
Schusswaffen mit Lunten-​ oder Funkenzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
1.7
Schusswaffen mit Zündnadelzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
1.8
Armbrüste;
1.9
Kartuschenmunition für die nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.5 abgeänderten Schusswaffen sowie für Schussapparate nach § 7 des Beschussgesetzes;
1.10
pyrotechnische Munition, die das Zulassungszeichen nach Anlage II Abbildung 5 zur Dritten Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 1991 (BGBl. I S. 1872) mit der Klassenbezeichnung PM I trägt.
2.
Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte (unbeschadet der Anzeige-​ und Eintragungspflichten nach den §§ 37a und 37g)
2.1
Wechsel-​ und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme);
2.2
Wechseltrommeln, aus denen nur Munition verschossen werden
kann, bei der gegenüber der für die Waffe bestimmten Munition Geschossdurchmesser und höchstzulässiger Gebrauchsgasdruck gleich oder geringer sind;
für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind.
2a.
Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte
Einsteckläufe und dazugehörige Verschlüsse (Einstecksysteme) sowie Einsätze, die dazu bestimmt sind, Munition mit kleinerer Abmessung zu verschießen, und die keine Einsteckläufe sind;
für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind.
2b.
Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz und erlaubnisfreies Überlassen unbeschadet der Anzeigepflicht nach § 37d von unbrauchbar gemachten Schusswaffen.
3.
Erlaubnisfreies Führen
3.1
Schusswaffen mit Lunten-​ oder Funkenzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
3.2
Armbrüste;
3.3
unbrauchbar gemachte Schusswaffen.
4.
Erlaubnisfreier Handel und erlaubnisfreie Herstellung
4.1
Schusswaffen mit Lunten-​ oder Funkenzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
4.2
Armbrüste.