a)
die Anzeige des Erwerbs gemäß § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und
b)
die Anzeige der Rücküberlassung gemäß § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
sowie
2.
der Überlassende
a)
die Anzeige der Überlassung gemäß § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und
b)
die Anzeige des Rückerwerbs gemäß § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
jeweils unverzüglich nachzuholen. Im Fall des Satzes 1 sind Erwerb und Überlassung durch die Inhaber der Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 in der Ersatzdokumentation festzuhalten. Über die Nutzung der Ersatzdokumentation muss zwischen überlassendem und erwerbendem Inhaber der Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 im Vorwege Einigung erzielt werden.
(3) Die Pflicht zur Anzeige einer Überlassung gemäß § 37a Satz 1 Nummer 1 besteht nicht in den Fällen des § 12 Absatz 1 sowie beim Überlassen an einen Erlaubnisinhaber nach § 21 Absatz 1 Satz 1 zum Zweck
1.
der Verwahrung,
2.
der Instandsetzung oder Vornahme geringfügiger Änderungen oder
3.
des Kommissionsverkaufs.
(4) Die Pflicht zur Anzeige eines Erwerbs gemäß § 37a Satz 1 Nummer 2 besteht nicht
1.
in den Fällen des § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 4 Buchstabe a oder Nummer 5, außer es handelt sich um den Wiedererwerb nach einer Instandsetzung, die zum Umbau oder Austausch eines wesentlichen Teils geführt hat, oder
2.
für einen Waffensachverständigen, der die Waffe auf Grund eines Bedürfnisses nach § 18 Absatz 1 erwirbt und sie höchstens drei Monate lang besitzt.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten im Fall der Überlassung und des Erwerbs einer unbrauchbar gemachten Schusswaffe im Sinne von § 37d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 durch Personen, die nicht Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 sind, entsprechend.
§ 37f Inhalt der Anzeigen (1) Für die Anzeige nach den §§ 37 bis 37d hat der Anzeigende folgende Daten anzugeben:
1.
die Art des in den §§ 37 bis 37d bezeichneten Sachverhalts, der der Anzeigepflicht zugrunde liegt;
2.
das Datum, an dem der Sachverhalt eingetreten ist, bei Abhandenkommen das Datum der Feststellung des Abhandenkommens;
3.
die folgenden Daten des Anzeigenden:
a)
Familienname,
b)
früherer Name,
c)
Geburtsname,
d)
Vorname,
e)
Doktorgrad,
f)
Geburtstag,
g)
Geburtsort,
h)
Geschlecht,
i)
jede Staatsangehörigkeit sowie
j)
Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort, bei einer ausländischen Adresse auch den betreffenden Staat (Anschrift);
4.
die folgenden Daten zu einem Kaufmann, einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung: