- b)
- die Entwicklung von entzündbaren und/oder giftigen Gasen;
- c)
- die Bildung von ätzenden flüssigen Stoffen;
- d)
- die Bildung instabiler Stoffe.
- 3
- Verantwortlichkeiten
- 3.1
- Bei Abfallsammelaktionen hat eine fachkundige Aufsichtsperson die Pflichten nach den §§ 18, 21 und 22 der GGVSEB zu erfüllen.
- 3.2
- Die fachkundige Aufsichtsperson muss in der Lage sein,
- a)
- die Abfälle nach ihren gefährlichen Eigenschaften sowie im Hinblick auf Maßnahmen bei Zwischenfällen oder Unfällen zu beurteilen und
- b)
- die Vorschriften dieser Ausnahme und der GGVSEB anzuwenden.
- 3.3
- Bei der Eisenbahnbeförderung hat der Verlader nach § 21 Absatz 3 der GGVSEB die Güterwagen – entsprechend der verladenen Güter – auf beiden Längsseiten mit den zutreffenden Großzetteln (Placards) nach der Spalte 7 der Tabelle in Nummer 2.4 und zusätzlich mit einem Rangierzettel nach Muster 13 nach Unterabschnitt 5.3.4.2 RID zu versehen.
- 4
- Sonstige Vorschriften
- 4.1
- Die Versandstücke sind im Eisenbahnverkehr als Wagenladung mit gedeckten Wagen oder in Containern und im Straßenverkehr mit gedeckten oder bedeckten Fahrzeugen oder in Containern sowie im Binnenschiffsverkehr in Containern mit Schiffen mit wetterdicht schließenden Luken unter ausreichender Belüftung zu befördern.
- 4.2
- Versandstücke der Codierungen 1A2, 1H2, 3A2, 3H2, 4A, 4B, 4H2, 11A und 11HZ1 dürfen im Straßenverkehr auch mit offenen Fahrzeugen befördert werden. Zur Ladungssicherung sind hierbei genau passende Gestelle und Vorrichtungen für die Versandstücke zu verwenden.
- 4.3
- Versandstücke mit Abfällen der Abfallgruppe 15 sind abseits, das heißt nicht über, nicht unter und nicht unmittelbar neben den übrigen Versandstücken zu stauen und zu sichern.
- 4.4
- Die Versandstücke sind so zu sichern, dass sie nicht verrutschen, verkanten, umfallen oder durch andere Versandstücke oder Gegenstände beschädigt werden können.
- 4.5
- Beförderungen nach dieser Ausnahme müssen spätestens sechs Monate nach Befüllung der Verpackungen und Großpackmittel (IBC) abgeschlossen sein.
- 4.6
- Ungereinigte leere Verpackungen (Anlieferungsgefäße) sind wie die Stoffe zu behandeln, deren Reste in ihnen enthalten sind.
- 5
- BeförderungspapierIm Beförderungspapier sind anzugeben:
- a)
- Name und Anschrift des Absenders und Empfängers,
- b)
- als Bezeichnung des Gutes:
- –
- Abfallgruppe(n) <<…>>
- –
- Nummern der Gefahrzettelmuster <<…>>
- –
- Verpackungsgruppe oder Klassifizierungscode <<…>>
- –
- Tunnelbeschränkungscode <<…>>
Bem.: Sofern nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe k ADR erforderlich. - –
- Anzahl der Versandstücke und
- –
- Beschreibung der Versandstücke
- c)
- Zusätzlich ist zu vermerken: „Ausnahme 20“.
- 6
- BefristungDie Ausnahme 20 ist bis zum 30. Juni 2027 befristet.