- sprechenden Summe beider Maßeinheiten nicht überschreiten. Bei der Berechnung sind die Mengen der gefährlichen Güter, deren Höchstmenge in der Tabelle in Nummer 2 auf 333 Liter oder 333 Kilogramm begrenzt ist, mit dem Faktor 3 zu multiplizieren.
- 5
- Sonstige VorschriftenDie sonstigen, für die Beförderung von UN 0431 PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE für technische Zwecke sowie UN 0503 SICHERHEITSEINRICHTUNGEN, PYROTECHNISCH der Klasse 1, Klassifizierungscode 1.4G geltenden Vorschriften sind einzuhalten.
- 6
- Angaben im BeförderungspapierZusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: „Ausnahme 28“.
- 7
- BefristungDie Ausnahme 28 ist bis zum 30. Juni 2027 befristet.
– offen –
– offen –
- 1
- Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 der GGVSEB in Verbindung mit Unterabschnitt 8.2.1.1 ADR müssen die nach § 14 Absatz 4 und 5 der GGVSEB zuständigen Sachverständigen und die Mitarbeiter der Technischen Dienste nicht im Besitz einer Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung sein, wenn die nachfolgenden Bestimmungen eingehalten werden.
- 2
- Bei Prüfungsfahrten im Zusammenhang mit der Durchführung von Untersuchungen nach den §§ 19, 21 und 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sowie technischen Untersuchungen gemäß Teil 9 ADR müssen die Personen von einem Inhaber der vorgenannten Bescheinigung begleitet werden. Der Inhaber der Bescheinigung ist verantwortlich für die Einhaltung der Gefahrgutvorschriften im Sinne der §§ 28 und 29 Absatz 1 bis 4 der GGVSEB.
- 3
- BefristungDie Ausnahme ist bis zum 30. Juni 2027 befristet.
- 1
- Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 der GGVSEB dürfen folgende Allgemeine Ausnahmegenehmigungen der Bundeswehr zur Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) auch durch zivile Unternehmen angewendet werden, die im Auftrag und unter der Verantwortung der Bundeswehr gefährliche Güter befördern: