a) Bw 01 (S, E) AGGABw „Mitführen“ gefährlicher Güter auf der Straße und der Eisenbahn mit Fahrzeugen der Bundeswehr b) Bw 17 (S, E) AGGABw Kennzeichnung von Gegenständen/Versandstücken gefährlicher Güter mit Gefahrzetteln geringerer Größe c) Bw 21 (S, E) AGGABw Beförderung gefährlicher Güter Klasse 1 in (alt-)palettierten Versandstücken/geeigneten Handhabungseinrichtungen; keine Kennzeichnung mit Gefahrzetteln Nr. 8; Kennzeichnung mit Gefahrzetteln geringerer Abmessungen d) Bw 23 (S, E) AGGABw Zusammenpacken von Gegenständen der Klasse 1 mit nicht gefährlichen Gütern (Zubehör) e) Bw 24 (S, E) AGGABw Keine Mitnahme der Genehmigung zur Beförderung von n.a.g.-Gütern und Feuerwerkskörpern der Klasse 1 f) Bw 25 (S) AGGABw Beförderung von Resten oder Komponenten gefährlicher Güter der Klasse 1, die beim Verschuss anfallen g) Bw 27 (S, E) AGGABw Verpackungen für militärische Güter der Klasse 1 h) Bw 29 (S) AGGABw Beförderung von Resten und/oder Komponenten gefährlicher Güter der Klasse 1 in Originalverpackungen unter Verzicht auf die vorgeschriebene Metallbebänderung. - 2
- Angaben im BeförderungspapierZusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: „Ausnahme 32 (BwXX)“, wobei XX der Nummer der Allgemeinen Ausnahmegenehmigung der Bundeswehr gemäß Nummer 1 Buchstabe a bis h entspricht.
- 1
- Abweichend von § 3 Absatz 1 der GGVSee dürfen gefährliche Güter auf Fährschiffen, die Küstenschifffahrt im Sinne des § 1 der Verordnung über die Küstenschifffahrt vom 5. Juli 2002 (BGBl. I S. 2555), die zuletzt durch Artikel 176 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, betreiben, sowie auf der Fährstrecke Eemshaven/Borkum befördert werden, wenn die nachfolgenden Bestimmungen beachtet werden.
- 2
- AnwendungsbereichMit Ausnahme der unter Nummer 3 genannten gefährlichen Güter dürfen gefährliche Güter in CTU nur befördert werden, wenn
- a)
- sie den Klassen 1 bis 9 ADR oder IMDG-Code zugeordnet und zur Beförderung zugelassen sind und
- b)
- während der gesamten Dauer der Beförderung eine Wellenhöhe von nicht mehr als 1,5 Meter zu erwarten ist. Der Schiffsführer sorgt eigenverantwortlich für die Einhaltung dieser Bedingung.
- 3
- Von der Ausnahme ausgenommene gefährliche GüterEs dürfen nicht befördert werden:
- a)
- Güter der Klasse 1, ausgenommen UN 0336, UN 0337, UN 0431 und UN 0503,
- b)
- Güter der Klasse 5.2,
- c)
- Güter der Klassen 4.1, 4.2, 4.3, 6.1 und 8, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind.
- 4
- EignungsbescheinigungFür die Fährschiffe muss eine Bescheinigung des Germanischen Lloyds vorliegen, aus der ersichtlich ist, dass das betreffende Schiff CTU des Straßenverkehrs oder andere rollbare CTU befördern darf. In der Bescheinigung ist der Stellplatz so