Nicht befördert werden dürfen:
a)
gefährliche Güter, die in Tanks befördert werden,
b)
gefährliche Güter, deren Beförderung nach den Vorschriften des IMDG-​Codes verboten ist oder für die die Verpackungsanweisung P 099 vorgeschrieben ist,
c)
gefährliche Güter der Klasse 1 mit den Klassifizierungscodes 1.1 A, 1.1 L, 1.2 K, 1.2 L, 1.3 K und 1.3 L sowie der UN-​Nummer 0190,
d)
selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1, organische Peroxide der Klasse 5.2, polymerisierende Stoffe und entzündbare Gase und flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 °C, die unter Temperaturkontrolle zu befördern sind,
e)
Stoffe der Klassen 4.1 und 5.2, die zusätzlich mit dem Gefahrzettel „EXPLOSIVE“ Muster 1 zu versehen sind,
f)
gefährliche Güter der Klasse 6.2, Kategorie A und
g)
gefährliche Güter der Klasse 7 mit Ausnahme der UN-​Nummern 2908, 2909, 2910 und 2911.