- Nicht befördert werden dürfen:
- a)
- gefährliche Güter, die in Tanks befördert werden,
- b)
- gefährliche Güter, deren Beförderung nach den Vorschriften des IMDG-Codes verboten ist oder für die die Verpackungsanweisung P 099 vorgeschrieben ist,
- c)
- gefährliche Güter der Klasse 1 mit den Klassifizierungscodes 1.1 A, 1.1 L, 1.2 K, 1.2 L, 1.3 K und 1.3 L sowie der UN-Nummer 0190,
- d)
- selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1, organische Peroxide der Klasse 5.2, polymerisierende Stoffe und entzündbare Gase und flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 °C, die unter Temperaturkontrolle zu befördern sind,
- e)
- Stoffe der Klassen 4.1 und 5.2, die zusätzlich mit dem Gefahrzettel „EXPLOSIVE“ Muster 1 zu versehen sind,
- f)
- gefährliche Güter der Klasse 6.2, Kategorie A und
- g)
- gefährliche Güter der Klasse 7 mit Ausnahme der UN-Nummern 2908, 2909, 2910 und 2911.