Handelskammer unter Bezugnahme auf die nach Absatz 1 erstattete Anzeige unverzüglich anzeigt.
(3) Eine neue Versteigerung am Ort der vorhergehenden Versteigerung darf erst dann begonnen werden, wenn die vorhergehende Versteigerung mindestens vor fünf Tagen beendet wurde. Keine der Versteigerungen darf die Dauer von sechs Tagen überschreiten. Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen, insbesondere bei Grundstücksversteigerungen, gegebenenfalls nach Einholen einer Stellungnahme bei der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer, Ausnahmen von den Fristen der Sätze 1 und 2 zulassen.
(4) Der Versteigerer hat auf Verlangen
1.
weitere erforderliche Unterlagen und Informationen herauszugeben,
2.
eine Vorabbesichtigung des Versteigerungsgutes zu ermöglichen,
3.
im Einzelnen nachzuweisen, dass es sich beim Versteigerungsgut um gebrauchte Ware handelt oder hierfür die Ausnahmetatbestände des § 6 Abs. 1 vorliegen.
Zur Ausübung der Befugnisse nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 kann sich die Behörde der Industrie- und Handelskammern bedienen. Die Behörde kann die Industrie- und Handelskammer auch auffordern, bis zum dritten Tag vor der Versteigerung eine Stellungnahme abzugeben.
(5) Auf Versteigerungen im Reisegewerbe findet § 56a Abs. 2 der Gewerbeordnung keine Anwendung.
§ 4 Besichtigung Der Versteigerer hat für die Dauer von mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes zu geben. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, wenn der Versteigerer den Bietern in
anderer Weise hinreichend Gelegenheit gibt, das Versteigerungsgut zu beurteilen.
§ 5 (weggefallen)
§ 6 Ausnahme von den verbotenen Tätigkeiten (1) Das Verbot der Versteigerung von Waren, die in offenen Verkaufsstellen feilgeboten werden und die ungebraucht sind oder deren bestimmungsgemäßer Gebrauch in ihrem Verbrauch besteht (§ 34b Abs. 6 Nr. 5 Buchstabe b der Gewerbeordnung), gilt nicht, wenn das Versteigerungsgut
1.
zu einem Nachlass oder einer Insolvenzmasse gehört,
2.
wegen Geschäftsaufgabe veräußert wird,
3.
im Wege der öffentlichen Versteigerung auf Grund gesetzlicher Vorschrift veräußert wird (§ 383 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall nach Anhörung der für den Versteigerungsort zuständigen Industrie- und Handelskammer weitere Ausnahmen zulassen, wenn nicht zu befürchten ist, dass die Versteigerung den Absatz vergleichbarer Waren im Einzelhandel empfindlich beeinträchtigen würde.
(2) Der Versteigerer darf in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 nicht versteigern, wenn
1.
die Versteigerung in räumlichem oder zeitlichem Zusammenhang mit einer anderen Verkaufsveranstaltung steht, es sei denn, es handelt sich um einen Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe, oder
2.
das Versteigerungsgut zum Zweck der Versteigerung in eine andere Gemeinde verbracht ist; dies gilt nicht, soweit der Versteigerer glaubhaft macht, dass es sich um einen geeigneten anderen Ort im Sinne des § 383 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs handelt.