Das Musterformular ist in elektronischem Format für jedes Zulassungsland zu erstellen und dem Bundesamt für Logistik und Mobilität ausschließlich per De-Mail oder E-Mail zu übermitteln.
(2) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität erstellt auf Grund der Berichte nach Absatz 1 einen für Deutschland zusammengefassten Bericht und übersendet diesen dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zur Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Union. Der Bericht wird den obersten Verkehrsbehörden der Länder übermittelt.
(3) (weggefallen)
§ 11 Kontrollen des Bundesamtes für Logistik und Mobilität, der Bundespolizei und der Zollverwaltung Diese Verordnung wird entsprechend angewendet durch:
- 1.
- das Bundesamt für Logistik und Mobilität gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe m des Güterkraftverkehrsgesetzes,
- 2.
- die Bundespolizei bei Einfahrten von Nutzfahrzeugen aus einem Drittland nach Deutschland im Rahmen seiner Gefahrenabwehr und
- 3.
- den Grenzzolldienst bei Kontrollen an den Grenzübergängen und im grenznahen Raum.
§ 12 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am ersten Tage des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Schlussformel Der Bundesrat hat zugestimmt.
§§ 1 bis 2 (weggefallen)
Berichterstattendes Land: .......... | Bundespolizei/Zollverwaltung: .......... |
Zulassungsstaat: .......... | Zeitraum: von .......... bis .......... |