Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße

Eingangsformel Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 20 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310) und des § 17 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), von denen
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§ 6 Abs. 1 durch Artikel 244 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert und § 6 Abs. 1 Nr. 20 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. September 2002 (BGBl. I S. 3574) eingefügt worden ist,
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§ 17 durch Artikel 251 Nr. 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist,
verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:
§ 1 Anwendungsbereich (1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die technische Kontrolle von Nutzfahrzeugen, die am Straßenverkehr teilnehmen oder aus einem Drittland in Deutschland einfahren.
(2) Auf Grund anderer Rechtsvorschriften durchzuführende Kontrollen von Nutzfahrzeugen, die nicht unter Absatz 1 fallen, bleiben unberührt.
§ 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff:
1.
„Nutzfahrzeug“: ein Kraftfahrzeug samt zugehörigem Anhänger oder Sattelanhänger, das der Beförderung von Gütern oder Fahrgästen dient und
a)
der Fahrzeugklasse M, M, N, N, O oder O nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1445 (ABl. L 313 vom 6.9.2021, S. 4) geändert worden ist, oder
b)
der Fahrzeugklasse T1b, T2b, T3b, T4.1b, T4.2b oder T4.3b nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/519 (ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 42) geändert worden ist,
angehört,
2.
"Kontrolle": die von den Behörden nicht angekündigte und somit unerwartete, auf öffentlichen Straßen oder hierfür durch die nach § 3 Absatz 1 zuständigen Behörden gesondert bestimmten Flächen durchgeführte Überwachung, Prüfung oder Untersuchung eines Nutzfahrzeugs hinsichtlich seines technischen Zustands nach den Maßgaben des § 5 durch die zuständigen Behörden,
3.
„Prüfpunkt“: die technische Ausrüstung und Beschaffenheit der Nutzfahrzeuge, die kontrolliert werden sollen und die Sicherung der mit ihnen beförderten Ladung; die Prüfpunkte sind in den Anhängen II, III Abschnitt II und im Anhang IV der Richtlinie 2014/47/EU des Europäischen Parlaments und