müssen über geeignete Ausstattungen zur Durchführung einer gründlicheren Kontrolle verfügen, insbesondere zur Beurteilung des Zustandes der Bremsen und der Bremswirkung, der Lenkung und der Aufhängung des Fahrzeugs und der vom Fahrzeug ausgehenden Umweltbelastung. Die Prüfer und deren Beauftragte, die die gründlichere Kontrolle durchführen, müssen die Mindestanforderungen an die Qualifikation und Ausbildung nach Artikel 13 und Anhang IV der Richtlinie 2014/45/EU erfüllen.
(7) Wenn aus dem Bericht über eine Kontrolle nach der Richtlinie 2014/47/EU oder aus einer Prüfbescheinigung nach der Richtlinie 2014/45/EU hervorgeht, dass eine der in Anhang II aufgeführten Positionen während der vorangegangenen drei Monate bereits Gegenstand einer Kontrolle war, wird bei der Kontrolle auf die erneute Überprüfung verzichtet, es sei denn, der Zustand stimmt mit dem Ergebnis des Berichts oder der Prüfbescheinigung nicht überein oder es liegt ein offensichtlicher Mangel vor.
§ 6 Kontrollbericht Die zuständigen Behörden oder deren Beauftragte haben einen Kontrollbericht nach dem Muster des Anhangs IV der Richtlinie 2014/47/EU in der durch Artikel 1 Nummer 2 der Delegierten Richtlinie (EU) 2021/1716 der Kommission vom 29. Juni 2021 zur Änderung der Richtlinie 2014/47/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Änderungen der Bezeichnungen von Fahrzeugklassen aufgrund von Änderungen der Typgenehmigungsvorschriften (ABl. L 342 vom 27.9.2021, S. 45) geänderten Fassung zu fertigen, wenn ein erheblicher oder gefährlicher Mangel festgestellt oder eine gründlichere technische Unterwegskontrolle durchgeführt wurde. Eine Ausfertigung des Kontrollberichts erhält der Fahrer des geprüften Nutzfahrzeugs.
§ 7 Bewertung von Mängeln und Folgemaßnahmen (1) Die bei der Kontrolle festgestellten Mängel werden nach der im Anhang II der Richtlinie 2014/47/EU vorgenommenen Bewertung in eine der Gruppen: geringe Mängel, erhebliche Mängel oder gefährliche Mängel eingestuft. Weist ein Fahrzeug Mängel auf, die in mehrere Mängelgruppen fallen, so wird es in die Gruppe eingeordnet, die dem schwerwiegendsten Mangel entspricht. Ein Fahrzeug mit mehreren Mängeln innerhalb der gleichen Prüfbereiche der technischen Unterwegskontrolle nach Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2014/47/EU wird in die nächsthöhere Mängelgruppe eingestuft, wenn davon auszugehen ist, dass das Zusammenwirken dieser Mängel eine größere Gefährdung der Straßenverkehrssicherheit oder der Umwelt bewirkt.
(2) Werden bei der Überprüfung eines Fahrzeugs erhebliche oder gefährliche Mängel festgestellt, kann die Benutzung des Fahrzeugs bis zur Beseitigung der Mängel vorläufig untersagt werden. Sind gefährliche Mängel festgestellt worden, darf eine vorläufige Nutzung des Fahrzeugs allein zu dem Zweck der Beseitigung der Mängel gestattet werden, wenn bei dem Betrieb des Fahrzeugs keine unmittelbaren Gefahren für die Sicherheit der Insassen oder anderer Verkehrsteilnehmer oder für die Umwelt bestehen. Bei Mängeln, die nicht unverzüglich beseitigt werden müssen, bestimmt die zuständige Behörde eine angemessene Frist, binnen derer die Mängel beseitigt werden müssen. Die Befugnis zur vorläufigen Weiternutzung des Fahrzeugs kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 können von der zuständigen Behörde bei erheblichen oder gefährlichen Mängeln folgende Maßnahmen veranlasst werden:
1.
Übermittlung des Kontrollberichts an die zuständige Zulassungsbehörde, damit diese über Anordnungen nach § 5 der Fahrzeug-​Zulassungs-Verordnung entscheiden kann,