- heißt, benachbarte Aminosäuren werden durch Peptidbindungen zusammengehalten.
(2) Das Sequenzprotokoll muss dem Standard für die Darstellung von Nukleotid- und Aminosäuresequenzprotokollen in XML in seiner jeweils geltenden Fassung entsprechen, den das Deutsche Patent- und Markenamt im Bundesanzeiger bekannt macht. Das Deutsche Patent- und Markenamt macht neue Fassungen des Standards im Bundesanzeiger gemeinsam mit dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens und etwaigen Übergangsregelungen bekannt.
(3) Die in den §§ 11 bis 11b verwendeten Begriffe sind entsprechend ihrer Bedeutung in dem in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Standard zu verstehen.
(4) In den Patentansprüchen, dem Hauptteil der Beschreibung (§ 10) und den Zeichnungen soll auf die im Sequenzprotokoll dargestellten Sequenzen unter Verwendung der dort jeweils zugewiesenen Sequenzkennzahlen verwiesen werden.
§ 11a Einreichung des Sequenzprotokolls als elektronisches Dokument; sprachbezogene Anforderungen an Sequenzprotokolle (1) Abweichend von § 3 Satz 1 ist das Sequenzprotokoll nach den Vorgaben des in § 11 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Standards in einer einzigen Datei im XML-Format als elektronisches Dokument beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen. Für die Einreichung als elektronisches Dokument ist die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt maßgebend.
(2) Die Bezeichnung der Erfindung im Sequenzprotokoll ist in deutscher Sprache anzugeben. Sie kann zusätzlich auch in weiteren Sprachen angegeben werden.
(3) Sofern nach dem in § 11 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Standard Angaben im Sequenzprotokoll als sprachabhängiger Freitext vorgesehen sind, ist dieser sprachabhängige Freitext in deutscher
Sprache abzufassen. Er kann zusätzlich auch in englischer Sprache abgefasst werden.
(4) Eine deutsche Übersetzung des Sequenzprotokolls ist in Form eines vollständigen neuen Sequenzprotokolls einzureichen, das die Bezeichnung der Erfindung und den sprachabhängigen Freitext in deutscher Sprache enthält und das Sequenzprotokoll im Übrigen vorbehaltlich des Satzes 3 unverändert wiedergibt. Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 gelten entsprechend. Die Angaben im allgemeinen Informationsteil des Sequenzprotokolls sollen bei der Übersetzung nach den Vorgaben des in § 11 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Standards ergänzt und gegebenenfalls aktualisiert werden.
§ 11b Geänderte und nachgereichte Sequenzprotokolle (1) Eine Änderung des Sequenzprotokolls ist in Form eines vollständigen neuen Sequenzprotokolls einzureichen. Die Änderungen sind in einem separaten Begleitschreiben im Einzelnen zu erläutern. Der Anmelder hat eine Erklärung beizufügen, dass das geänderte Sequenzprotokoll keinen Gegenstand umfasst, der über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. Er hat in der Erklärung im Einzelnen anzugeben, an welcher Stelle die in dem geänderten Sequenzprotokoll beschriebenen Erfindungsmerkmale in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen offenbart sind. In dem geänderten Sequenzprotokoll ist die in dem ursprünglich eingereichten Sequenzprotokoll verwendete Nummerierung der Sequenzen beizubehalten. Soweit dies nicht möglich ist, sind die Sequenzen in der Reihenfolge zu nummerieren, in der sie in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen offenbart wurden.
(2) Wird ein Sequenzprotokoll erstmalig nach dem Anmeldetag eingereicht, so stellt dies eine Änderung der Beschreibung nach § 34 Absatz 3 Nummer 4 des Patentgesetzes dar. Für diese Ände‑